Tz. 794a

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Für die Privatnutzung von Kfz bei Inhabern von Personenunternehmen (Einzelunternehmer/MU von Pers-Ges) gab es in der Vergangenheit die sog Junggesellenregelung. Danach war die Zahl der privaten Nutzungsanteile von Fahrzeugen auf die Zahl der potenziellen privaten Nutzer begrenzt (s Schr des BMF v 21.01.2002, BStBl I 2002, 148, Rz. 9). Diese Regelung hat die Fin-Verw jedoch mit Wirkung ab 2010 aufgehoben (s Schr des BMF v 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326). Seither gibt es eine derartige Begrenzung nicht mehr. Der BFH hat diese Linie bestätigt; s Urt des BFH v 09.03.2010 (BStBl II 2010, 903). Mit Schr des BMF v 15.11.2012 (BStBl I 2012, 1099) hat die Fin-Verw den Ansatz mehrerer Privatanteile allerdings wieder etwas eingeschr (insbes bei Unternehmen, bei denen sich regelmäßig branchenbedingt zahlreiche PKW im BV befinden, wie dies zB bei einem Autohaus, einem Mietwagenunternehmen oder einer Fahrschule der Fall ist).

 

Tz. 794b

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

 

Beispiel 1:

Einzelunternehmer J ist Junggeselle (ohne Freundin, Freund, Kinder uä). In seinem BV befinden sich drei Pkw, die nicht dauernd an Arbeitnehmer überlassen werden.

Lösung mit Junggesellenregelung (= frühere Lösung):

Ansatz der privaten Kfz-Nutzung nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG für einen Pkw (idR 1 %-Regelung für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis).

Lösung ohne Junggesellenregelung (= aktuelle Lösung ab 2010):

Ansatz der privaten Kfz-Nutzung für drei Pkw, sofern kein Nachw erfolgt (Fahrtenbuch), dass ein oder zwei Pkw nicht privat genutzt werden.

Fraglich ist nun, ob diese Änderung der estlichen Rechtslage auch auf die private Kfz-Nutzung von Ges-GF einer GmbH übertragbar ist.

 

Beispiel 2:

Wie Bsp 1; J ist jedoch Alleingesellschafter der J-GmbH, in deren BV sich drei Pkw befinden, die nicht dauernd an Arbeitnehmer überlassen werden. Im Anstellungsvertrag des J ist die private Kfz-Nutzung zugelassen.

Für die Lösung dieser Frage ist zunächst die lstliche Rechtslage zu betrachten. Wäre J im Bsp 2 ein Fremdarbeitnehmer, darf nach den Aussagen der Fin-Verw auch bei (abwechselnder) Überlassung von mehreren Fahrzeugen zur Privatnutzung nur für ein Fahrzeug die 1 %-Regelung angewandt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist (s H 8.1 Abs 9–10 "Überlassung mehrerer Kfz" LStH 2017 unter Hinw auf Schr des BMF v 28.05.1996, BStBl I 1996, 654, Tz. 2). Für die Bemessung des privaten Nutzungswerts kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kfz zugrunde gelegt werden (in der Praxis wird dabei idR der Listenpreis des teuersten Fahrzeugs genommen).

An dieser (lstlichen) Rechtslage hatte sich auch durch die og neue Verw-Auff (s Schr des BMF v 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326) nichts geändert (dazu auch s den ausdrücklichen Hinw in H 8.1 LStH). Auch in den LStH wurde insoweit keine Änderung oder Ergänzung vorgenommen. Zwischenzeitlich hat der LSt-Senat des BFH zu diesen Fällen allerdings eine restriktivere Auff vertreten (s Urt des BFH v 13.06.2013, BStBl II 2014, 340). Eine Begrenzung auf die Zahl der "Privatnutzer" hat nach seiner Auff keine Rechtsgrundlage; er sieht die og Aussagen der Fin-Verw als Billigkeitsregelung an, an die er nicht gebunden ist. Er hat allerdings entschieden, dass eine lstliche Haftungsinanspruchnahme im Urt-Fall nicht sachgerecht wäre, da sich der Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren an die Anweisungen der Fin-Verw gehalten hatte. Die Fin-Verw hält allerdings an ihrer großzügigeren Auff in den LStH fest und wendet das Urt nicht an; vgl die Fn im BStBl II 2014, 340, wonach das Schr des BMF v 28.05.1996 (s BStBl I 1996, 654, Tz 2) unberührt bleibt.

Fraglich ist aber nun, ob bei der Nutzung(smöglichkeit) mehrerer Fahrzeuge für das 2. und 3. Fahrzeug eine vGA angesetzt werden kann bzw muss. UE ist dies nicht der Fall. Die private Kfz-Nutzung ist im Anstellungsvertrag geregelt. Damit ist es zwingend, deren Bewertung nach lstlichen Prinzipien vorzunehmen. Der Ansatz einer vGA käme – auch in diesen Fällen – nur in Betracht, wenn die Privatnutzung nicht geregelt oder verboten wäre (dazu s Tz 791ff). Der Umstand, dass lstlich nur ein Nutzungsanteil versteuert wird, begründet keine gesellschaftliche Veranlassung des Sachverhalts, die eine kstliche Korrektur bei der Einkommensermittlung der GmbH rechtfertigen könnte. Dies gilt zumindest so lange, wie die Fin-Verw die og verschärfte BFH-Rspr zum LSt-Recht nicht anwendet. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Privatnutzung von Fahrzeugen eines Fahrzeugpools auch bei Fremdarbeitnehmern durchaus häufiger anzutreffen ist; hier sollte eine Gleichbehandlung erfolgen. Auch die Aufhebung der Junggesellenregelung kann eine gesellschaftliche Veranlassung nicht begründen. AA allerdings Urt des FG Köln v 15.09.2015 (s EFG 2016, 2081). Nach Auff des FG Köln liegt eine vGA auch vor, wenn zwar die private Nutzung nur eines der Kfz im Anstellungsvertrag vereinbart ist, dem Ges-GF einer GmbH jedo...

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