Tz. 141

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Unter die Vorschrift des § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst c KStG fallen Zuwendungen an solche Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen, die in den genannten Staaten belegen sind und im Inl weder der unbeschr noch der beschr StPflicht unterliegen. Bei diesen Kö ist – ungeachtet einer ggf im Ansässigkeitsstaat zuerkannten Gemeinnützigkeit – zu prüfen, ob sie nach ihrer Satzung und nach ihrer tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 AO dienen und somit grds die Voraussetzungen für die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 iVm § 5 Abs 2 Nr 2 2. Hs KStG erfüllen (s BT-Drs 17/506, 32). Fiktiv ist also deren St-Begünstigung nach dt Recht zu prüfen (hierzu s Tz 144), wobei insbes auch der sog "strukturelle Inl-Bezug" des § 51 Abs 2 AO zu beachten ist. Hierzu s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 8ff. Wegen der insoweit ab dem VZ 2024 vorzunehmenden Feststellung nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG durch das BZSt s Tz 149a.

Das FG München (s Urt v 31.03.2022, Az: 10 K 1766/20) hat eine (über den Wortlaut des § 10b Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 3 EStG – entspr § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst a und c KStG – hinausgehende, nach Auff des FG jedoch durch die Kap-Verkehrsfreiheit des Art 63 AEUV gebotene) Ausdehnung des Kreises der möglichen Zuwendungsempfänger auf solche in der Schweiz abgelehnt, da die CH als Drittstaat gegenüber D nicht zur Gewährung von – kumulativ – Amts- und Beitreibungshilfe iSd § 10b Abs 1 S 3 bis 5 EStG (entspr § 9 Abs 1 Nr 2 S 3 bis 5 KStG) verpflichtet sei (hierzu s Tz 148ff).

 

Tz. 142

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Zulassung von EU-/EWR-ausl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen als Zuwendungsempfänger wirft die Frage auf, inwieweit ergänzende Vorschriften zum Zuwendungsabzug, zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen usw auf diese ausl Empfänger anzuwenden sind.

Zu derartigen Fragen

3.5.3.1 Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 Buchst c KStG

 

Tz. 143

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Das BMF (s Schr v 16.05.2011, BStBl I 2011, 559) hat Regelungen zum Nachw des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG (entspr § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst c KStG) getroffen. Hiernach gelten insoweit die für die Gewährung der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG für inl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze entspr. Der ausl Zuwendungsempfänger müsse daher nach der Satzung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar st-begünstigten Zwecken iSd §§ 51ff AO dienen. Den Nachw hierüber habe der inl Spender gegenüber dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege, insbes Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht, Vermögensübersicht, Vorstandsprotokolle usw zu erbringen (ebenso s Förster, BB 2011, 663; krit s Förster, DStR 2013, 1516). Zuwendungsbestätigungen ausl Organisationen reichten als alleiniger Nachw nicht aus; die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung iSd § 50 EStDV wird in dem BMF-Schr noch nicht einmal gefordert (ebenso s Schienke-Ohletz, IWB 2011, 651; hierzu s Tz 145). Zur hiervon abw Rechtsauff der Rspr s Tz 145.

 

Tz. 144

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach der Rspr (s Urt des FG Münster v 08.03.2012, EFG 2012, 1539) müssen hinsichtlich des ausl Zuwendungsempfängers – neben der Verfolgung st-begünstigter Zwecke iSd §§ 51ff AO – auch die übrigen (inl) Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt sein, zB die ausdrückliche satzungsmäßige Vermögensbindung iSd § 61 AO. Nach der Rspr des FG Ddf (s Urt v 14.01.2013, EFG 2013, 678) muss die Satzung einer ausl Empfänger-Kö auch Regelungen zur Selbstlosigkeit entspr § 55 AO enthalten. Das FG Bre (s Urt v 08.06.2011, DStRE 2012, 1321) sieht zur Prüfung der fiktiven St-Begünstigung einer ausl Kö auch eine nicht in dt Sprache abgefasste Satzung als genügend an, soweit eine materielle Vergleichbarkeit gegeben ist. Nach dem Beschl des Nds FG v 04.05.2020 (Az: 6 K 53/18) genügt es bei einer nicht in dt Sprache abgefassten Satzung, wenn diese der Mustersatzung vergleichbare Feststellungen enthält; dies müsse auch dann gelten, wenn die Satzung in dt Sprache abgefasst sei, aber von der Mustersatzung abw Formulierungen enthalte (einschr hierzu s Urt des BFH v 18.08.2022, BStBl II 2023, 302). Nach dem Urt des BFH v 17.09.2013 (BStBl II 2014, 440) setzt die Abzugsfähigkeit von Spenden an ...

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