Tz. 139

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach § 60a Abs 1 S 2 AO ist die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach S 1 dieser Vorschrift für nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreite Kö (auch) für die Besteuerung der Stpfl, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Kö erbringen, bindend. IVm § 63 Abs 5 AO und § 50 Abs 1 EStDV dürfen die Empfänger-Kö stlich nutzbare Zuwendungsbestätigungen somit erst dann ausstellen, wenn die Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs 1 S 1 AO festgestellt wurde. Zum Verfahren s AEAO zu § 60a.

Auch hier gilt uE, dass der Bescheid über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, der sich auf die Satzung in der Fassung eines konkreten Datums bezieht, rückwirkend erteilt werden kann, mit der Folge, dass für Zuwendungen, die zwar vor Ergehen des Feststellungsbescheids, aber nach dem Datum des Wirksamwerdens der Satzung geleistet wurden, nachträglich Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürfen (ebenso s Hüttemann, DB 2012, 2592).

Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch eine Kö, die bisher die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die St-Befreiung nach den §§ 51ff AO nicht erfüllte und im Laufe eines VZ eine entspr geänderte Satzung beschließt, s Schr des BMF v 07.11.2013 (BStBl I 2013, 1333 Rn 14).

Die Bindungswirkung der Feststellung der Satzungsmäßigkeit soll Rechtssicherheit für die Besteuerung der Kö und des Spenders schaffen. Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO ist jedoch nur im Hinblick auf die Voraussetzung der formellen Satzungsmäßigkeit des Zuwendungsempfängers Grundlagenbescheid für die Ertragsbesteuerung des Zuwendenden; die ertragstliche Berücksichtigung der Zuwendungen ist jedoch von der St-Befreiung des Zuwendungsempfängers nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG und damit auch davon abhängig, dass dieser nach seiner tats Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (s Urt des BFH v 23.07.2020, BStBl II 2021, 3). Im Übrigen ist die Abziehbarkeit von bescheinigten Zuwendungen nach wie vor auch von der Einhaltung bestimmter Zeiträume seit der Feststellung der Satzungsmäßigkeit bzw seit dem letzten Freistellungsbescheid (hierzu s Tz 173) und von der Vorlage bzw dem Vorhandensein einer ordnungsgem Zuwendungsbestätigung iSd § 50 EStDV (s Tz 172ff) abhängig. Das FA des Spenders hat hinsichtlich der von der begünstigten Kö verfolgten Zwecke keinen eigenen Beurteilungsspielraum, ob diese st-begünstigt iSd §§ 51ff AO sind (hierzu s auch Schauhoff/Kirchhain, FR 2013, 301).

Für den Fall, dass einer Kö zunächst ein Feststellungsbescheid nach § 60a Abs 1 AO erteilt, die St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG im Veranlagungsverfahren jedoch versagt wurde, vertritt Emser (s NWB 13/2013, 908) die Rechtsauff, dass die Kö keine Zuwendungsbestätigungen mehr erteilen dürfe, der Feststellungsbescheid insoweit also seine Bindungswirkung verliere; hierzu s auch AEAO zu § 63, Nr 4. Beantragt eine st-begünstigte Kö gem § 60a Abs. 2 Nr 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO iVm. § 50 Abs 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren (s Beschl des BFH v 02.12.2020, Az: V B 25/20).

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