Tz. 137

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 19.07.2011, BFH/NV 2012, 179, und v 12.12.2017, BFH/NV 2018, 717) kann eine Zuwendungsbestätigung stlich nur berücksichtigt werden, wenn der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung hierzu berechtigt gewesen ist; der Zuwendungsempfänger muss (zu diesem Zeitpunkt) nach dem aktuellen Stand seines KSt-Veranlagungsverfahrens die Voraussetzungen der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG erfüllen (krit zu diesem Urt s Märtens in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 9 Rn 44). Daher ist eine Spende dann nicht anzuerkennen, wenn eine Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird, die ein Spenden-Datum trägt, das nach dem Datum des Bescheids über die Aberkennung der St-Befreiung der Kö (für VZ vor demjenigen der Spendenleistung) liegt. Diese Zuwendungsbestätigung wird auch durch die spätere Anerkennung der St-Befreiung für den VZ der Spendenleistung nicht "geheilt" (ebenso s Urt des FG Ba-Wü v 24.02.2014, Az: 10 K 3811/12). Erst nach dieser Anerkennung kann nachträglich eine wirksame Zuwendungsbestätigung (für das Jahr der Zuwendung) erteilt werden (hierzu s auch Tz 138). Wegen der Rechtsfolgen der Angabe eines unzutreffenden Ausstellungsdatums in der Zuwendungsbestätigung s Tz 174.

 

Tz. 138

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Bei einer Kö ist eine rückwirkende Anerkennung der St-Begünstigung bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie die satzungsmäßigen Voraussetzungen hierfür erfüllte, möglich (hierzu s AEAO zu § 59, Nr 3). Im Falle einer solchen rückwirkenden Anerkennung der St-Begünstigung können uE auch nachträglich Zuwendungsbestätigungen für Zuwendungen ausgestellt werden, die ab dem Zeitpunkt geleistet wurden, zu dem die ges Voraussetzungen für den Abzug der Zuwendungen vorlagen (ebenso s Urt des FG Ba-Wü vom 24.02.2014, Az: 10 K 3811/12 und s Urt des FG Rh-Pf v 30.03.2017, Az: 6 K 1980/14). Wegen der eingeschr Berücksichtigungsfähigkeit solcher Zuwendungsbestätigungen im Hinblick auf § 175 Abs 2 S 2 AOTz 175; s Urt des FG Köln v 14.07.2010 (EFG 2010, 1993) und s Urt des BFH v 19.07.2011 (BFH/NV 2012, 179).

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