Tz. 135

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b KStG sind abzb Zuwendungen an eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse. Hierunter fallen nur Zuwendungen an unbeschr oder an beschr Stpfl, da nur für diese eine tats StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG in Betracht kommt (zur StBefreiung für beschr stpfl Kö s § 5 Abs 2 Nr 2 KStG).

Bei st-begünstigten Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG als Zuwendungsempfänger ist nach dem Ges-Wortlaut Voraussetzung für den Abzug der Zuwendung nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG, dass die Kö für den VZ der Zuwendung tats von der KSt befreit ist. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im stlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine Kö st-begünstigt ist, entscheidet das FA im Veranlagungsverfahren durch St-Bescheid oder Freistellungsbescheid. Nach der Rspr (s Urt des BFH v 19.07.2011, BFH/NV 2012, 179) reicht es aus, wenn der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung nach dem aktuellen Stand seines KSt-Veranlagungsverfahrens die Voraussetzungen der StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG erfüllt (hierzu s Tz 137ff). Liegt ein St-Bescheid oder Freistellungsbescheid noch nicht vor (zB bei Neugründung), so erteilt das FA einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (hierzu s Tz 139). Das Veranlagungs-FA des Zuwendenden ist an die kstliche Beurteilung durch das Betriebs-FA der Empfängerin gebunden (s Urt des BFH v 15.07.1973, BStBl II 1973, 850 und v 18.07.1980, BStBl II 1981, 52). IRd Freistellungsbescheids oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO über die Anerkennung einer Kö als st-begünstigt iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG trifft die FinVerw auch Aussagen hinsichtlich der Berechtigung der Kö, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Im Falle einer neu gegründeten, nach den §§ 51ff AO st-begünstigten Kö soll der erste Prüfungszeitraum zur Überprüfung der tats Geschäftsführung mindestens 6 Monate (für im ersten Halbjahr gegründete Kö) und höchstens 18 Monate (für im zweiten Halbjahr gegründete Kö) betragen; für letztere Kö liegt somit ein jahresübergreifender Prüfungszeitraum vor.

 

Tz. 136

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Zur Frage, ob eine Stiftung, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens ihre st-begünstigte Tätigkeit vollständig eingestellt hat und nur noch Erträge aus Verm-Verw erzielt, mit denen sie Verbindlichkeiten aus ihrer früheren ideellen Tätigkeit tilgt, noch als gemeinnützig anerkannt werden kann, s Urt des BFH v 16.05.2007 (BStBl II 2007, 808) und s AEAO zu § 51 Abs 1, Nr 6. Mit dem Ende der StBefreiung endet uE auch die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu aA s Adrian/Engelsing (NWB 2019, 2709). Zur stlichen Behandlung empfangener Spenden bei einer Kö, bei der nach § 61 Abs 3 AO eine Nachversteuerung durchzuführen ist, s Becker (DStR 2010, 953).

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