Tz. 24

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wird zu einer bestehenden Sparte jedoch eine gleichartige Tätigkeit (iSd § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 KStG) aufgenommen oder wird eine solche aufgegeben, wird die nämliche Sparte in ihrer veränderten Form fortgeführt (Umkehrschluss aus § 8 Abs 9 S 3 KStG; s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 73); in dieser Sparte bisher angefallene Verluste sind uneingeschr weiter nutzbar.

Versorgungsbetriebe einerseits und Verkehrsbetriebe andererseits sind untereinander nicht als gleichartig iSd Vorschrift anzusehen; dagegen sind die in § 4 Abs 3 KStG aufgeführten Versorgungsbetriebe untereinander gleichartig, auch wenn sie der Versorgung mit vd Gütern (zB Strom und Wasser) dienen (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 4). Dasselbe gilt uE für die vd Verkehrsbetriebe (s § 8 Abs 9 KStG Tz 9). Zur abw Rechts-Auff des Hess FG s Tz 8b und s Tz 20.

Eine Zusammenfassung gleichartiger Tätigkeiten liegt nach Verw-Auff auch dann vor, wenn zu einer bestehenden einheitlichen Sparte, die auf einer Zusammenfassung nach den Kriterien des § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 oder 3 KStG beruht, eine weitere Tätigkeit hinzugefügt wird, die (nur) zu einer der bisher zusammengefassten Tätigkeiten gleichartig ist, wenn diese Tätigkeit der bisher zusammengefassten Sparte das Gepräge gegeben hat (hierzu s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 6ff und Rn 79):

 

Beispiel:

Zusätzlich zu einer durch ein BHKW zusammengefassten Bäder- und Versorgungssparte (einheitliche Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG iVm § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 KStG) wird später ein weiteres, von dem ersten räumlich getrenntes Bad eröffnet.

Hat das Bad der bisher zusammengefassten Sparte das Gepräge gegeben, wird durch die Eröffnung des zweiten Bades die nämliche Sparte in der erweiterten Form fortgeführt, wenn die Verflechtung in Bezug auf den Gesamt-Bäder-Betrieb von einigem Gewicht ist (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 5; zu der insoweit uE anderen Rechtsauff der FinVerw nach dem Schr des BMF v 11.05.2016, BStBl I 2016, 479 – Gewichtigkeit der Verflechtung zu einem Bad reicht aus – s § 4 KStG Tz 127g). Hat jedoch der Versorgungsbetrieb der bisher zusammengefassten Sparte das Gepräge gegeben, kann das zweite Bad uE nicht in diese Sparte einbezogen werden, da zwischen ihm und der bisher schon zusammengefassten Sparte keine Gleichartigkeit vorliegt (s § 4 KStG Tz 134).

Insoweit aA s Pinkos (DStZ 2010, 96). Nach seiner Rechtsauff kann dann, wenn zunächst ein zusammengefasster ÖPNV-Versorgungsbetrieb (zB Busverkehr und Stromversorgung) vorlag und später eine weitere Verkehrs- (zB Straßenbahnlinie) und Versorgungstätigkeit (zB Gasversorgung) aufgenommen wird, die jeweils neue Tätigkeit als mit dem bestehenden Querverbund gleichartig angesehen werden, wenn sich hierdurch die Beurteilung als integrierter Verkehrs-/Versorgungsbetrieb nicht ändere. Für Pinkos kommt es offensichtlich also entsch darauf an, dass der bisher schon zusammengefasste Betrieb durch die Aufnahme der neuen Tätigkeit seinen Charakter nicht ändert, also gleichartig fortbesteht (krit hierzu s auch Tepfer/Lochocki, Ubg 2022, 513). Auch Tepfer/Lochocki (s Ubg 2022, 513) gehen von einer gleichartigen Tätigkeit aus, wenn zu einer bestehenden Verkehrs-/Versorgungs-Sparte eine weitere Verkehrs-Tätigkeit aufgenommen wird, ohne dass es darauf ankäme, welche Tätigkeit der bisher zusammengefassten Sparte das Gepräge gegeben hatte. Sie kritisieren, dass es ansonsten ggf zu einer Schlechterstellung von Kap-Ges ggü BgA käme, da letztere keiner "Zwangszusammenfassung" unterlägen und daher im Falle der Aufnahme einer neuen, grds zusammenfassbaren Tätigkeit eine Einfrierung von Verlusten vermeiden könnten. Verkehrs-Tätigkeiten einerseits und Versorgungs-Tätigkeiten andererseits sehen jedoch auch Tepfer/Lochocki (aaO) nicht als gleichartig iSd § 8 Abs 9 S 3 KStG an.

 

Tz. 24a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wird ein urspr von der Eigengesellschaft selbst geführter begünstigter Dauerverlustbetrieb (zB Museum) später verpachtet, stellt die verpachtete Tätigkeit nach der BFH-Rspr (s Urt v 09.11.2016, BStBl II 2017, 498) kein begünstigtes Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG mehr dar (s § 8 Abs 7 KStG Tz 47). Auch das FG B/Bbg (s Urt v 14.03.2017, EFG 2017, 856) schließt hieraus, dass ggf eine Verrechnung der Verluste des (früheren) dauerdefizitären Betriebs mit den Gewinnen des Verpachtungsbetriebs ausgeschlossen sei, lässt diese Rechtsfrage jedoch letztlich offen. Hierzu s auch Schiffers (DStZ 2018, 417).

 

Tz. 24b

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

UE kann sich eine Veränderung innerhalb einer Sparte auch dadurch ergeben, dass zu einer TG, deren Anteile bisher einer Sparte der Kap-Ges als gewillkürtes BV zugeordnet waren (s Tz 16), erstmals ein Organschaftsverhältnis begründet wird.

 

Praxis-Beispiel

Beispiel:

Die Kap-Ges betreibt den ÖPNV (Dauerverlustbetrieb) und (ebenfalls mit Verlust) die Abfallentsorgung. Der ÖPNV-Sparte sind die Anteile an einer TG, die mit Gewinn einen Versorgungsbetrieb bet...

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