Tz. 48

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich ges geregelt. Für sie gilt das ZivR, hier insbes das Vertrags- und Erbrecht/Schenkungsrecht. Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung handelt es sich daher auch um eine Stiftung (ebenso hierzu s Tz 42), die nicht staatlich genehmigt ist. Um im Rechtsleben auftreten und ihren Stiftungszweck erfüllen zu können, muss sie sich eines Trägers (Fiduziar) bedienen, der idR eine jur Pers ist. Diesem Rechtsträger wird iRd Stiftung durch Schenkung, Vermächtnis oder Vertrag ein Vermögen zugewendet mit der Auflage, dieses nur für einen bestimmten (Stiftungs-)Zweck einzusetzen. Hierdurch entsteht ein besonderes Treuhandverhältnis: Der Fiduziar wird formal-rechtlich Eigentümer des Stiftungsvermögens, kann aber wirtsch nur iRd Stiftungsauftrages darüber verfügen (s Urt des BFH v 29.01.2003, BFH/NV 2003, 868).

Das Stiftungsvermögen bleibt damit verselbständigt und ist (wirtsch) nicht dem Vermögen des Fiduziars zuzurechnen. Nicht rechtsfähige Stiftungen finden sich in der Praxis oft bei jur Pers d öff Rechts (Städte, Universitäten, Kirchengemeinden), aber auch bei Privatunternehmen (zB als Sozialstiftung eines Betriebsinhabers für seine Belegschaft).

Das Halten von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch einen Treuhänder zugunsten der Belegschaft der GmbH kann als nicht rechtsfähige Stiftung iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG anzusehen sein (s Urt des FG Rh-Pf v 26.03.1996, EFG 1996; 1117 – rkr durch Urt des BFH v 09.07.1996, BFH/NV 1997, 878).

Eine nicht rechtsfähige Stiftung kann auch vorliegen, wenn einer natürlichen oder jur Pers Vermögensteile von dritter Seite zugewendet werden mit der Auflage, die Erträgnisse für einen bestimmten Zweck zu verwenden (s Urt des BFH v 24.03.1993, BStBl II 1993, 637 zur Grundstücksübertragung an die Gemeinde zwecks Verschönerung von gemeindlichen Anlagen und BFH v 29.01.2003, aaO, zur Übertragung eines Landguts auf die Stadt zwecks Finanzierung von Stipendien).

Dabei richtet sich die Zugehörigkeit einer nicht rechtsfähigen Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder privaten Rechts nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbes der Entstehungsform und des Stiftungszwecks, s Urt des BFH v 29.01.2003 (BFH/NV 2003, 868).

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