Tz. 20

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Aufnahme einer Tätigkeit, die keiner der bisher betriebenen Sparten zugeordnet werden kann, führt (innerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs 9 S 1 Nr 1 und Nr 2 KStG) zu einer neuen Sparte. Wird eine weitere Tätigkeit aufgenommen, die (nur) nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 oder Nr 3 KStG mit einer bereits bestehenden Sparte zusammenfassbar ist, mit der bereits bestehenden Sparte also nicht gleichartig ist, so führt dies nicht zur Fortführung der erweiterten Sparte, sondern zu einer neuen, gesonderten Sparte (s § 8 Abs 9 S 3 KStG). Zur hiervon abw Rechts-Auff des Hess FG im Gerichtsbesch v 06.04.2020 (Az: 4 K 1112/18) s u.

Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 9 S 1 Nr 1 KStG (hoheitliche Dauerverlustgeschäfte) ist dies unproblematisch, da hier jede einzelne Tätigkeit eine gesonderte Sparte darstellt (s Tz 7).

In den Fällen des § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG (wirtsch Dauerverlustgeschäfte) ist uE jedoch zweifelhaft, ob diese neue Sparte neben die bisherige tritt oder ob zwingend eine einheitliche, zusammengefasste Sparte entsteht. Tritt zB neben einen bereits bestehenden Gasversorgungsbetrieb ein Verkehrsbetrieb, handelt es sich hierbei um nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 3 KStG zusammenfassbare Betriebe, die nach dem Wortlaut des § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG eine einheitliche Sparte bilden. Nach Rechts-Auff der Fin-Verw ist eine zwingende Zusammenfassung auch im Fall der nachträglichen Aufnahme einer solchen Tätigkeit vorzunehmen (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 79, hinsichtlich der neuen Sparte "Stromversorgung/Verkehrsbetrieb/Wasserversorgung" und s Rn 75 des Schr des BMF, wonach die Aufnahme neuer Tätigkeiten zu neuen Sparten unter Berücksichtigung der aktuellen Tätigkeitsstruktur führt und die bisherigen Sparten wegfallen). AA s Kohlhepp (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 965); nach der dort vertretenen Rechts-Auff hat die Kap-Ges dann, wenn sie nachträglich eine Tätigkeit aufnimmt, die mit einer bisherigen Tätigkeit nicht gleichartig ist, mit dieser aber nach den Grundsätzen des § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 oder Nr 3 KStG zusammengefasst werden könnte, ein Wahlrecht, ob sie diese Zusammenfassung vornimmt (mit der Folge des Einfrierens der Verluste der bisherigen Sparte, s Tz 28a) oder ob sie beide Tätigkeiten als jeweils eigenständige Sparte führt. Insoweit uE nicht eindeutig s Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 662) und s Meier/Semelka (in H/H/R, KStG, § 8 Rn 581). UE ist nach dem Grundgedanken des § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG, der bei zusammenfassbaren Tätigkeiten immer möglichst große Einheiten schaffen will (s Tz 5), auch bei nachträglicher Aufnahme einer zusammenfassbaren Tätigkeit die Zusammenfassung zwingend vorzunehmen – ggf mit der Rechtsfolge der Entstehung einer neuen Sparte.

Nach Rechts-Auff des Hess FG (s Gerichts-Besch v 06.04.2020, Az: 4 K 1112/18) ist § 8 Abs 9 S 3 KStG so auszulegen, dass unter den Begriff der "gleichartigen Tätigkeiten" alle diejenigen Tätigkeiten fallen, auf die § 4 Abs 6 KStG Anwendung findet und die nach § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG zwingend zusammenzufassen sind (s Tz 5), also auch die wg einer technisch-wirtsch Verflechtung nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 KStG zusammenzufassenden Tätigkeiten und die zusammenfassbaren Verkehrs- und Versorgungsbetriebe iSd § 4 Abs 6 S 1 Nr 3 KStG. Zur Rechts-Auff des Hess FG hinsichtlich einer stets bestehenden einheitlichen Sparte "Verkehr/Versorgung" s Tz 8b.

Zur weiteren Behandlung von evtl in der bisherigen Sparte entstandenen Verlustvorträgen für den Fall, dass eine einheitliche zusammengefasste Sparte entsteht, s Tz 28a.

Zu Veränderungen innerhalb der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG (übrige Tätigkeiten) s Tz 25ff.

 

Tz. 21

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Da die Sparteneinteilung zwingend vorgegeben ist (s Tz 5), enthält § 8 Abs 9 KStG keine Regelungen für den Fall der (freiwilligen) Beendigung einer bisher bestehenden Zusammenfassung, sondern nur für die Aufgabe einer (nicht gleichartigen) Tätigkeit (s § 8 Abs 9 S 3 2. Hs KStG). Die Aufgabe einer nicht gleichartigen Tätigkeit, die bisher mit anderen Tätigkeiten in einer Sparte zusammengefasst war, führt dazu, dass für die verbleibende(n) Tätigkeit(en) eine neue Sparte entsteht und die bisherigen Verluste festgeschrieben werden. Hierzu s Tz 28a. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine bisherige Einzeltätigkeit aufgegeben wird.

 

Tz. 22

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Waren ein Bäder- und ein Versorgungsbetrieb über ein BHKW zusammengefasst worden und wird dessen Betrieb später eingestellt, stellt sich die Frage, ob allein hierin schon die Aufgabe einer Tätigkeit iSd § 8 Abs 9 S 3 2. Hs KStG zu sehen ist, oder ob die (einheitliche) Sparte wegen des fortbestehenden Bäder- und Versorgungsbetriebs bestehen bleibt. UE führt der Wegfall der Voraussetzungen für die Behandlung als einheitliche Sparte zwingend zur Trennung der bisher zusammengefassten Tätigkeiten. Ein vergleichbares Problem stellt sich, wenn bei einem derartigen Querverbund der Bäderbetrieb zB wegen einer aufwändigen Sanierung des Schwimmbeckens über...

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