Tz. 743

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine vertragliche Altersgrenze von weniger als 62 Jahren wird bei einer Pensionszusage dem Grunde nach nicht als ernsthaft angesehen (dazu s Tz 610ff; zur Erhöhung auf 62 Jahre mit Übergangsregelung für Altfälle s Schr des BMF v 09.12.2016, BStBl I 2016, 1427). Bei Fremdarbeitnehmern sind betr Altersversorgungen mit Auszahlungen ab einem Endalter von unter 62 Jahren nicht üblich. Dies muss uE auch für Ges-GF und für alle Formen der betrieblichen Altersversorgung gelten (ebenso s Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz 2998, 3001, 3064 und 3076).

Allerdings dürften daneben auch die Anerkennungsvoraussetzungen für eine Altersgrenze der Höhe nach anwendbar sind; dazu s Schr des BMF v 09.12.2016 (BStBl I 2016, 1427). Dieses Schr ist zwar unmittelbar nur zu Pensionszusagen ergangen; es ist im Kontext mit dem Wegfall der früheren Verw-Auff zur Berechnungsaltersgrenze von Pensionszusagen zu sehen (dazu s Tz 600ff). Da der BFH jedoch die Grundsätze zur Anerkennung von Pensionszusagen (Abgrenzung der betrieblichen Veranlassung) vollumfänglich auch auf UK überträgt (s Urt v 20.07.2016, BStBl II 2017, 66), dürften die Prinzipien des Schr des BMF aus Verw-Sicht zumindest auch für Versorgungen über UK, Pensionskassen und Pensionsfonds gelten. Damit müsste als Endalter mind das 67. Lebensjahr vereinbart werden (für vor dem 10.12.2016 erteilte Zusagen mind das 65. Lebensjahr), um nicht eine tw Nichtabzugsfähig der Beiträge zu riskieren.

Andererseits darf die Vereinbarung einer Versorgungszusage auch nicht zu spät erfolgen. So ist uE zB der Abschluss einer Direktversicherung für einen 62-jährigen Ges-GF sehr krit zu betrachten. Es lässt sich der Grundsatz aufstellen, dass die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung nach Vollendung des 60. Lebensjahres idR nicht mehr fremdüblich ist.

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