Tz. 742

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Mit der Probezeit soll bei Pensionszusagen gesichert sein (dazu s Tz 616ff), dass

a) das Unternehmen mit seiner Ertragssituation auf Dauer in der Lage ist, eine langfristige Pensionsverpflichtung zu tragen und
b) zunächst (vor einer langfristigen Verpflichtung) die Leistungsfähigkeit des (neuen) GF eingeschätzt werden kann.

Beide Aspekte tragen bei mittelbaren Versorgungszusagen weit weniger stark. Dies zeigt sich bereits daran, dass es auch bei neu angestellten Fremdarbeitnehmern weit verbreitet ist, unmittelbar mit dem Eintritt in ein neues Unternehmen betriebliche Altersversorgungen über externe Versorgungsträger zu vereinbaren. Die Verhandlungen darüber erfolgen oftmals bereits vor der eigentlichen Einstellung im Rahmen der Gehaltsgespräche.

Dennoch muss man davon ausgehen, dass der BFH – wenn auch ausdrücklich in seinem Urt v 20.07.2016 (BStBl II 2017, 66) nicht entschieden, da es dort nur um die Erdienbarkeit ging – auch das Probezeitzeiterfordernis auf mittelbare Versorgungszusagen übertragen will (ebenso s Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 991, 998). Dies kann uE aber nur für Versorgungen über UK, Pensionskassen und Pensionsfonds, nicht aber für Direktversicherungen gelten. In der Wirtschaftspraxis ist es bei Anstellung von Fremdarbeitnehmern in Führungspositionen gängige Praxis, bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung Versorgungen über Direktversicherungen zu vereinbaren. Auch § 4b EStG enthält insoweit keine Einschränkung für den BA-Abzug.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge