Tz. 721

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes bzw der Altersversorgung werden auch für Ges-GF Lebens-Arbeitszeitkonten nach dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 ("Flexigesetz"; BGBl I 1998, 688) eingerichtet.

 

Tz. 722

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

In der Regel handelt es sich um folgende Vereinbarungen:

  • Für die Dauer der Vereinbarung verzichtet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Auszahlung eines frei bestimmbaren Teil seines Gehaltes bei gleichbleibender Arbeitszeit. Dieser Verzicht wird entweder in einem Prozentsatz vom Bruttoarbeitslohn oder in einem festen Geldbetrag festgehalten. Die geschuldete Arbeitsleistung bleibt in dieser Phase unverändert.
  • Der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen erfasst die Mehrarbeitszeit (Überstunden) auf einem Arbeitszeitkonto (Zeitwertkonto) und schreibt diese dem Arbeitnehmer gut. Die Gutschrift wird in einen Geldbetrag umgerechnet. Sie entspricht dem Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers.
  • In der zweiten Phase beansprucht der Arbeitnehmer sein Zeitwert-Guthaben. Unter Fortzahlung der Bezüge wird er von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Maße der während der Freistellung gezahlten Bruttobezüge (inklusive des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) vermindert sich das für den Arbeitnehmer geführte Zeitwertkonto entspr, bis es komplett aufgebraucht ist. Einen Anspruch auf Barauszahlung des in Geldeinheiten geführten Zeitwertkontos hat der Arbeitnehmer idR nicht. Ausnahmen hiervon sind Fälle wie Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Erreichen der Altersgrenze, Auszahlung an Erben im Todesfall (sog "Störfälle").
  • Zur Absicherung des Arbeitnehmers verpflichtet sich der Arbeitgeber, iHd für den Arbeitnehmer geführten Zeitwertkontos bei einer Kap-Anlagegesellschaft ein Vermögensverwaltungsdepot in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu eröffnen und zu dotieren. Die Kosten für die Anlage und Verwaltung dieses Depots werden je nach Vereinbarung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber getragen. Über die Anlagestrategie entscheidet der begünstigte Arbeitnehmer in einem vorgegebenen Rahmen.
  • Ansprüche und Rechte an dem oder den Depotkonten stehen ausschl dem Arbeitgeber zu. Das Konto ist jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers verpfändet. Für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wird das Depotkonto an einen Treuhänder abgetreten.
 

Tz. 723

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Vereinbarung von Zeitwertkonten auch als Gestaltungsmodell für Ges-GF ua auch zur Umgehung der formalistischen Betrachtungsweisen des § 6a EStG wurde schon früh detailliert in der Lit erörtert (s Willisch/Liedtke/Quast, BB 2005, 1989 sowie Langohr-Plato/Spiecker, INF 2005, 827).

Allgemein wurde dabei davon ausgegangen, dass Arbeitszeitmodelle den "Königsweg" der betrieblichen Altersversorgung für Ges-GF darstellen würden. Als Vorteile wurden dabei vor allem die in unbegrenzter Höhe st-begünstigte Einzahlung sowie die Flexibilität der Arbeitszeitkonten (zB die jederzeitige Verfügbarkeit des Guthabens) genannt.

Zur Bilanzierung und Bewertung wertpapiergebundener Arbeitszeitkto in Handels- und StR s auch Höfer/Greiwe/Hagemann (DB 2007, 65).

 

Tz. 724

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Fin-Verw hatte in der Vergangenheit versucht, das Gestaltungsmodell "Arbeitszeitkto" bei Ges-GF mit lstlichen Mitteln zu bekämpfen, indem bei Organen einer Kap-Ges bereits mit Gutschrift auf dem Zeitwertkonto ein lstlicher Zufluss von Arbeitslohn angenommen wird (s Schr des BMF v 17.06.2009, BStBl I 2009, 1286). Damit wären die "Arbeitszeitkto-Modelle" für Ges-GF von Kap-Ges stlich nicht mehr attraktiv. Dieser Verw-Linie haben aber in der Folge etliche FG widersprochen (s Urt des Hess FG v 19.01.2012, EFG 2012, 1243; s Urt des Nds FG v 16.02.2012, EFG 2012, 1397; s Urt des FG Ddorf v 21.03.2012, EFG 2012, 1400). Nach Auff der FG liegt kein lstlicher Zufluss vor. Die gegen diese Entsch zunächst anhängigen Rev hat der BFH allerdings alle unter verfahrensrechtlichen Aspekten erledigt und sich dabei zur Sachfrage nicht geäußert (s Urt des BFH v 27.02.2014, BFH/NV 2014, 1141; ebenso sind die Verfahren VI R 19/12, VI R 25/12, VI R 26/12 nur unter verfahrensrechtlichen Aspekten entschieden worden). Zur Problematik s auch Wellisch/Quiring (BB 2012, 2029); s Sterzinger (BB 2012, 2728); s Hilbert/Paul (NWB 2012, 3391); s Heidl/van Buren (NWB 2013, 1878); und s Graefe (DStR 2012, 2419).

Zwischenzeitlich hat der BFH allerdings mit Urt v 22.02.2018 (BStBl II 2019, 496) die oa Verw-Linie eindeutig verworfen. Nach zutr Auff des BFH rechtfertigt eine Organstellung keinen früheren Zufluss als bei "normalen" Arbeitnehmern; GF seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. In der Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto sei auch weder eine Novation noch eine Vorausverfügung über den Arbeitslohn zu sehen. Vielmehr werde mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in einer späteren Freistellung...

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