Tz. 714

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Der BFH (s Urt des BFH v 07.08.2002, BStBl II 2004, 131) hat entschieden, dass Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung auch dann keine vGA darstellen, wenn die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (auch s H8.7 "Rückdeckungsversicherung" KStH). Diese Entscheidung wird damit begründet, dass

  • bei der Kap-Ges keine Vermögensminderung eintritt, da sie selbst und nicht der Begünstigte der Pensionszusage Bezugsberechtigter aus der Versicherung ist (Aktivierung der Ansprüche in der Bil der Gesellschaft), und
  • eine solche Rückdeckungsversicherung nicht die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 146ff).

Im entschiedenen Urt-Sachverhalt war der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung allerdings nicht an den Ges-GF verpfändet. Der BFH hat offen gelassen, ob eine vGA auch dann nicht vorliegt, wenn die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung aus Gründen der Insolvenzsicherung an den begünstigten Ges-GF verpfändet oder abgetreten werden (ebenso hierzu s Rohde, GmbHR 2003, 119, 120, in der Urt-Anm).

 

Tz. 715

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

UE führt auch die in der Praxis oftmals anzutreffende Verpfändung nicht dazu, dass die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als vGA behandelt werden müssten. Zwar könnten die Beiträge in diesem Fall die Eignung haben, bei dem Gesellschafter (irgendwann) einen sonstigen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen. Unabhängig davon stellt der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung aber trotz der Verpfändung ein WG der GmbH dar, das bei dieser aktiviert werden muss. Die Verpfändung führt also nicht dazu, dass eine Aktivierung des Anspruchs nicht mehr in Betracht käme. Sie ist nur aufschiebend bedingt und soll der Sicherung der Ansprüche des Ges-GF im Insolvenzfall dienen; sie ist im Ergebnis nur eine Geldanlage der GmbH, aus der später die Verpflichtung erfüllt wird. Die GmbH könnte genauso eine Vermögensanlage auf einem Festgeldkonto oder in Form von Wertpapieren vornehmen; hier käme – auch bei Verpfändung an den Ges-GF – eine vGA genauso wenig in Betracht. Der Ges-GF hat, solange der Insolvenzfall noch nicht eingetreten ist, weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Zugriffsmöglichkeit auf den Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung.

Der Sachverhalt ist damit wirtsch vergleichbar mit der Bestellung einer Grundschuld auf dem Grundstück einer Kap-Ges, wenn die Grundschuld der Sicherung eines vom Gesellschafter an die Gesellschaft gewährten Darlehens dienen soll. Auch in diesem Fall wird das Grundstück weiterhin bei der Gesellschaft aktivert und Aufwendungen für dieses Grundstück stellen keine vGA an den Gesellschafter dar.

Eine vGA aus den Beiträgen an die Rückdeckungsversicherung liegt demnach auch bei Verpfändung der Ansprüche an den Ges-GF nicht vor.

 

Tz. 716

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Auch bei der Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung stellt sich die Frage einer vGA (s Eingabe des DStV an den BMF v 25.10.2005, Stbg 2005, 588). Da aber auch für diesen Fall die Anspruchsberechtigung aus dem Erhöhungsbetrag bei der GmbH liegt, kann keine vGA vorliegen.

 

Tz. 717–720

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

vorläufig frei

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