Tz. 675

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Prüfung, in welchem Verhältnis die zugesagte Pension zu den lfd Aktivbezügen des Ges-GF stehen darf bzw soll, wird zwischenzeitlich weitgehend bei der Anwendung des § 6a EStG (1. Stufe der Gewinnermittlung) nach den sog Überversorgungsgrundsätzen geprüft. Dazu s Tz 575ff.

 

Tz. 676–687

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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