Tz. 95

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Durch das JStG 2007 v 13.12.2006 wurde – mit Wirkung ab dem VZ 2007 – das EStG durch einen neuen § 37b ergänzt. Nach dieser Vorschrift können Stpfl die ESt einheitlich für alle innerhalb eines Wj gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und für Geschenke iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschals-Satz von 30 % erheben. Auf diese PauschalSt ist zusätzlich der SolZ zu erheben (s Schulz, NWB 2008, F 6 S 4937 und s Lebelt, in H/H/R, § 31 Rn 23). Die Vorschrift dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Sachzuwendungen, die zB zur Pflege des Rufs des Unternehmens, der Geschäftsbeziehungen, des Arbeitsklimas, zur Belohnung oder als Anreiz hingegeben werden. Für Geldleistungen ist die Pauschalierung dagegen ausgeschlossen. Empfänger der pauschal besteuerten Zuwendungen können Arbeitnehmer des Zuwendenden sowie Dritte unabhängig von ihrer Rechtsform sein, also zB auch Organe von Kap-Ges (Vorstände, Aufsichtsräte, Verwaltungsratsmitglieder usw; s Schr des BMF v 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Rn 2). Die pauschale St gilt als LohnSt und ist von dem leistenden Unternehmer in der LohnSt-Anmeldung anzumelden (s § 37b Abs 4 EStG). Wegen des Zeitpunkts der Wahlrechtsausübung s Vfg des BayLfSt v 26.06.2009 (DB 2009, 1623).

Die Pauschalierungswahlrechte für Zuwendungen an Dritte (§ 37b Abs 1 S 1 EStG) und für Zuwendungen an Arbeitnehmer des Stpfl (§ 37b Abs 2 S 1 EStG) können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Innerhalb dieser beiden Pers-Gr sind sie jedoch jeweils einheitlich auszuüben (s Urt des BFH v 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010). Nach der Rspr des BFH sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich (s Urt des BFH v 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010; aA s Urt des Hess FG v 13.04.2016, EFG 2016, 1705; der hiergegen eingelegten Rev wurde aus anderen Gründen mit Urt v 21.02.2018, BStBl II 2018, 389 stattgegeben).

Nach § 37b Abs 3 S 1 EStG bleiben die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bei der Ermittlung des Einkommens des Empfängers außer Ansatz. Das Gleiche gilt für die von dem Leistenden zu tragende Pauschalst, für die er – wegen der in § 37b Abs 3 EStG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 40 Abs 3 EStG – St-Schuldner wird. Ausführlich zu dieser Vorschrift s Niermann (DB 2006, 2307 und DB 2008, 1231) und s Schr des BMF v 29.04.2008 (BStBl I 2008, 566), neu gefasst durch Schr des BMF v 19.05.2015 (BStBl I 2015, 468).

 

Tz. 96

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 31 Abs 1 S 3 KStG findet § 37b EStG (für den Bereich der KSt) entspr Anwendung. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Pauschalierungsregelung des § 37b EStG auch dann Anwendung findet, wenn der Empfänger der Zuwendung der KSt unterliegt (s BT-Drs 16/2712, 71). Daneben betrifft der Verweis auf § 37b EStG jedoch auch die Kö als Leistende der Zuwendung. Für diesen Fall ist für gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen (vGA) die Pauschalierung nach § 37b EStG ausgeschlossen (s Schr des BMF v 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Rn 9; s Urt des BFH v 12.12.2013, BStBl II 2015, 490 und s H 31.2 KStH 2022). Die pauschal besteuerten Zuwendungen sind entweder in voller Höhe als BA abzb oder unter der Maßgabe des § 4 Abs 5 EStG (zB § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 oder Nr 10) beschr abzb. Die Abziehbarkeit der Pauschalst richtet sich danach, ob die Aufwendungen als BA abzb sind. Das Wahlrecht zur Pauschalierung der ESt ist nach § 37 Abs 1 S 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wj gewährten Zuwendungen auszuüben. Bei jur Pers d öff Rechts als Zuwendende lässt die FinVerw es dagegen zu, dass die Wahlmöglichkeit für Zuwendungen aus dem hoheitlichen Bereich und aus ihren BgA unabhängig voneinander ausgeübt wird (s Schr des BMF v 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Rn 1; aA s Urt des BFH v 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010). Dies gilt zB hinsichtlich von Zuwendungen an Arbeitnehmer dieser beiden Bereiche einer jur Pers d öff Rechts. Nicht eindeutig geregelt ist uE, ob das Wahlrecht für vd BgA einer jur Pers d öff Rechts unterschiedlich ausgeübt werden kann. UE ist dies jedoch zu bejahen.

Der Verweis auf die Vorschrift des § 37b EStG wurde (wegen der insoweit möglichen besonderen Erhebungsform der St beim Leistenden) – wie die Vorschrift im EStG selbst – in dem Bereich des KStG angesiedelt, der die Erhebung der St regelt, obwohl § 37b Abs 3 S 1 EStG für den Empfänger der Zuwendung eine Vorschrift zur Eink- bzw Einkommensermittlung ist.

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