Tz. 649

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Nach der Rspr des BFH beruht eine Pensionszusage, die von dem Ges-GF nicht erdient werden kann, auf dem Gesellschaftsverhältnis und ist somit nicht betrieblich veranlasst. Eine betrieblich veranlasste Ruhegeldzusage liegt nicht vor, wenn sich die Dienstleistung nur auf wenige Jahre erstreckt. Pensionszahlungen setzen nach Ansicht des BFH regelmäßig eine längere Tätigkeit im Betrieb voraus.

Zu grds Bedenken gegen das Merkmal der Erdienbarkeit s Gosch (in KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1097ff). Nach dessen Auff wird die betriebliche Altersversorgung damit zu stark auf das Merkmal der Betriebstreue verengt. Gosch verlangt, auf die zeitliche Komponente der Erdienbarkeit (und auch der Probezeit) generell zu verzichten. Bedenken auch bei Schallmoser/Eisgruber/Janetzko (in HHR, § 8 KStG Rn 299). Diesem Ansinnen ist der BFH bisher jedoch noch nicht gefolgt. Differenzierend zu den Bedenken gegen die Festlegung fester Fristen s Rengers (in Blümich, § 8 KStG, Rn 728).

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