Tz. 647

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Nach Auff des BFH ist bei mehreren versicherten Risiken nur diejenige Komponente Gegenstand einer vGA, die die mangelnde Finanzierbarkeit verursacht (insbes die Invalidität), nicht aber die gesamte Zusage (s Urt des BFH v 07.11.2001, BStBl II 2005, 659). Die Frage der Finanzierbarkeit muss somit nicht für die Zusage als Ganzes, sondern für jede einzelne Komponente (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) geprüft werden. Führt zB nur die neben der Altersversorgungszusage bestehende Absicherung des Invaliditätsrisikos des Berechtigten zur fehlenden Finanzierbarkeit, kann nur insoweit eine vGA vorliegen. Dem folgt auch die Fin-Verw (s Schr des BMF v 06.09.2005, BStBl I 2005, 857).

Insoweit gibt es damit keine Einheitlichkeit des WG "Pensionszusage". Dem ist zuzustimmen, da die Finanzierbarkeit auf die finanzielle Belastung für die Gesellschaft abstellt, die durch ein konkretes Risiko (beispielsweise Invalidität) entsteht. Dann ist es nur folgerichtig, von dem gewissenhaften GF nur die Anpassung des Risikos zu verlangen, das konkret die finanzielle Situation der Gesellschaft belasten könnte. Unterlässt er diese Anpassung, müssen nur die anteiligen Zuführungen zur Pensionsrückstellung als vGA behandelt werden; in der Praxis ergibt sich in diesen Fällen aber dann natürlich ein Aufteilungsproblem. Bei fehlender Finanzierbarkeit des Invaliditätsrisikos muss hierbei uE ein Vergleich der Zuführungsbeträge mit und ohne Einbeziehung der Invalidität erfolgen. Im Zweifel wird man nämlich davon ausgehen können, dass das Altersversorgungsrisiko finanzierbar ist, das Invaliditäts- und Witwenrisiko aber nicht (s Urt des BFH v 24.01.2001, BFH/NV 2001, 1147, und s Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1115).

 

Tz. 648

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

vorläufig frei

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