Tz. 627

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Auch zur Prüfung der Angemessenheit dem Grunde nach werden Pensionszusagen an Ges-GF vom BFH einem Fremdvergleich unterworfen. Hiernach wird vor allem aus der Sicht der Kap-Ges – in der Denkfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters – geprüft, ob diese auch einem nicht am Unternehmen beteiligten GF eine gleichartige Pensionszusage erteilt hätte.

UE führt dies aber nicht dazu, dass nach Erteilung einer Pensionszusage (nach Einhaltung der erforderlichen Probzeit) noch eine zusätzliche Wartezeit eingehalten werden müsste. Auch das Schr des BMF v 14.12.2012 (BStBl I 2013, 58) enthält hierzu keine Aussage. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auch die Fin-Verw keine solche zusätzliche Wartezeit fordert. Auch bei Fremd-GF werden regelmäßig keine weiteren versorgungsfreien Zeiten vereinbart.

 

Tz. 628–630

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

vorläufig frei

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