Tz. 626

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Tritt bei einer unter Verstoß gegen die Probezeit erteilten Pensionszusage vor Ablauf der angemessenen Probezeit der Versorgungsfall ein (insbes wg einer in dieser Zeit eingetretenen Invalidität), werden die Zuführungen zur Pensionsrückstellung und die Pensionszahlungen als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG und die Pensionszahlungen als Leistung iSv § 27 KStG behandelt. Dies gilt auch für Pensionszahlungen, die nach Ablauf der angemessenen Probezeit geleistet werden. Insoweit ist wegen des Eintritts des Versorgungsfalls eine Heilung der Zusage auch in Altfällen (dh in Fällen der Übergangsregelung im og Schr des BMF v 14.12.2012, aaO) endgültig ausgeschlossen.

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