Tz. 608

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Auch bei Pensionszusagen ist es erforderlich, dass eine zivilrechtlich wirksame, klar und von vornherein abgeschlossene Zusage vorliegt; grds dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 266ff. Der BFH (s Urt des BFH v 24.03.1998, BFH/NV 1998, 1375) hat zB entschieden, dass eine vGA vorliegt, wenn eine GmbH gleichzeitig zwei sich widersprechende Vereinbarungen mit ihrem beherrschenden Ges-GF abschließt, sofern nicht zu erkennen ist, welche von beiden Zusagen maßgeblich ist. Im Streitfall wurde eine zunächst am 02.01.1987 gefertigte und unterschriebene Fassung der Pensionszusage wenige Tage später durch eine andere Fassung – ebenfalls auf den 02.01.1987 datiert – ersetzt, die dann der Berechnung zu Grunde gelegt wurde. Wegen des unterschiedlichen Wortlauts und des gegenseitigen Widerspruchs (gleiches Datum) erkannte das FA die Pensionszusage nicht an und nahm eine vGA an.

Der BFH schloss sich dieser Beurteilung nicht an. Vielmehr wies er darauf hin, dass der Umstand, in welcher Weise der Nachweis über eine getroffene Vereinbarung erbracht wird, grds unbeachtlich ist, vorausgesetzt, die Vereinbarung tritt wie im Streitfall (zB durch die Berechnung) nach außen erkennbar in Erscheinung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge