Tz. 606

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Es stellt sich auch die Frage, wie überhöhte Pensionszusagen, die auf Ebene der Gesellschaft als vGA behandelt wurden, zu behandeln sind, wenn zB durch einen Anteilsverkauf die Pension zu einem Zeitpunkt zufließt, in dem der "verursachende" Ges-GF nicht mehr AE ist. Grds zu vGA an sog "Nicht-mehr-Gesellschafter" s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 40ff.

 

Beispiel:

Die M-GmbH hat ihrem beherrschenden Ges-GF M im Jahr 01 eine Pensionszusage erteilt, die allerdings nicht erdienbar war (Pensionsbeginn im Jahr 08). Mit Erreichen der Altersgrenze veräußert M seine Anteile an X. Die Pension wird in der Folgezeit von der M-GmbH an M ausbezahlt.

UE sind die von der Gesellschaft geleisteten Pensionszahlungen bei dem bisherigen Gesellschafter als vGA zu erfassen.

Der bisherige Gesellschafter erhält von der ausschüttenden Gesellschaft eine St-Besch. Denn AE ist auch der Stpfl, für den nach Veräußerung der Anteile noch eine vGA aus Zeiträumen vor der Veräußerung festgestellt wird.

Daran ändert auch die Regelung des § 20 Abs 5 EStG nichts. Der Gesetzgeber wollte dort nur die Fälle der oGA regeln, was durch das Abstellen auf den nur hier möglichen Gewinnverwendungs-Beschl deutlich wird.

Beim bisherigen Gesellschafter (im obigen Bsp-Fall: M) werden die Zahlungen als Kap-Erträge iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG erfasst. Die Erfassung erfolgt im Jahr der Zahlung. Keinesfalls kommt es zu einer Berichtigung der urspr Veranlagung des Veräußerungsjahres nach § 175 AO. Die Zahlungen sind aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs 8 EStG als Eink aus Gew zu erfassen. Beim neuen AE sind keine Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu erfassen.

 

Tz. 607

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

vorläufig frei

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