Tz. 596

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Eine zivilrechtlich verbindliche Pensionsverpflichtung liegt ua nur vor, wenn dem Ges-GF das Selbstkontrahieren allgemein oder speziell für dieses Rechtsgeschäft gestattet ist. Nach dem Urt des BGH v 25.03.1991 (DB 1991, 1065) ist die GV einer GmbH außer für den Abschluss und die Beendigung des Dienstvertrags eines GF auch für dessen Änderung zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit (zB nach der Satzung) bestimmt ist. Vertragsänderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind nach dem BGH-Urt zivilrechtlich nicht wirksam zu Stande gekommen. Dies gilt auch für die zivilrechtliche Wirksamkeit von Pensionszusagen. Näheres dazu s Tz 364ff.

 

Tz. 597

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Zu der Prüfung der zivilrechtlichen Zulässigkeit gehört auch die Frage der Pensionszahlung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen der vereinbarten Altersgrenze. Sieht die Zusage eine Zahlung zB vor, wenn das 65. Lebensjahr vollendet ist und der Ges-GF aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, liegt eine vGA bei "Doppelzahlung" vor, da bereits zivilrechtlich wegen der Tatbestandsvoraussetzung "Ausscheiden" kein Pensionsanspruch besteht. Zur Beurteilung eines Änderungsvertrags unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit s Tz 608.

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