Tz. 585

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine überhöhte Rückstellung ist nach Bil-Berichtigungsgrundsätzen in der ersten noch offenen Schluss-Bil aufzulösen. Damit fehlt es zugleich an einer für eine vGA erforderliche Vermögensminderung (s Urt des BFH v 31.01.2004, BStBl II 2004, 937; anders noch s Urt des BFH v 04.09.2002, BFH/NV 2003, 347).

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