Tz. 584

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Nach Auff der Fin-Verw ist es nicht zu beanstanden, wenn die Höhe der zu erwartenden Rente aus der ges Rentenversicherung nach dem stlichen Näherungsverfahren zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsrenten bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als BA abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen berechnet wird (s Schr des BMF v 03.11.2004, aaO, Rz 15; zum Näherungsverfahren selbst s Schr des BMF v 15.03.2007, BStBl I 2007, 290, und v 05.05.2008, BStBl I 2008, 570).

Die frühere Vereinfachungsregelung, wonach von einer genaueren Überprüfung einer evtl Überversorgung abgesehen werden konnte, wenn lfd Aufwendungen für die Altersversorgung max 30 % der aktuellen festen Arbeitsvergütung nicht übersteigen, soll ab 2004 nicht mehr anwendbar sein (s Schr des BMF v 03.11.2004, aao, Rz 23). Der BFH hat dagegen in seiner in etwa zeitgleich veröffentlichten Rspr keine Bedenken gegen die 30 %-Regelung geäußert (s Urt des BFH v 31.03.2004, BStBl II 2004, 937).

Unabhängig davon kann im Einzelfall die nachgewiesene Höhe der zu erwartenden Sozialversicherungsrente angesetzt werden. Diese kann – zumindest für ältere Arbeitnehmer – aus den jährlichen Mitteilungen der Rentenversicherungsträger an die Versicherten übernommen werden.

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