Tz. 575

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Eine Überversorgung liegt typisierend dann vor, wenn bei Versorgungsbezügen in Höhe eines festen Betrages (Festbetragszusage) die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der ges Rentenversicherung (und ua anderen Versorgungsansprüchen) 75 % der am Bil-Stichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Bei einer Witwenversorgung liegt die prozentuale Obergrenze bei 60 % der zugesagten Pension. Der BFH leitet das Prüffeld der Überversorgung aus dem Stichtagsprinzip des § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG ab, wonach Erhöhungen (oder Verminderungen) der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wj, sofern sie hinsichtlich Zeitpunkt oder Umfang ungewiss sind, erst zu berücksichtigen sind, wenn sie eingetreten sind. Diese Begrenzung soll nicht durch eine entspr Aufstockung der Versorgung umgangen werden, dh der Hauptgrund der Nichtanerkennung der Überversorgung ist die Vorwegnahme eines künftigen Einkommenstrends (s Gosch in Kirchhof, EStG, 19. Aufl, § 6a Rn 42 zu § 6a EStG).

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