Tz. 573

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auch Abfindungsklauseln unterliegen dem Eindeutigkeitsgebot des § 6 Abs 1 Nr 3 EStG. Sie müssen also ebenso eindeutig sein (und Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten) wie die eigentliche Zusage auf die laufenden Rentenzahlungen. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich bei der Abfindungsmöglichkeit nur um eine Eventualmöglichkeit handelt, die nicht zwingend zur Anwendung kommen muss. Der BFH hat zwar entschieden, dass (auch) Abfindungsklauseln auslegungsfähig sind. Dies gilt auch nach Einfügung des sog Eindeutigkeitsgebots in § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 2 EStG, führt jedoch aber dennoch nicht immer dazu, dass die Auslegung dazu führt, dass eine klare und eindeutige Regelung über die Höhe der Abfindung vorliegt. So hat der BFH im Urteil v 23.07.2019 (DStR 2019, 2126) eine Pensionsrückstellung nicht anerkannt, weil im entschiedenen Sachverhalt der für die Berechnung der Abfindungshöhe maßgebliche Rechnungszinsfuß nicht festgelegt war. Daran ändert dann auch ein Hinw auf die "im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betr Pensionsverpflichtungen" nichts. Demgegenüber führt allein das Fehlen einer Festlegung der maßgeblichen Sterbetafel nicht zu einer fehlenden Eindeutigkeit der Pensionszusage; in diesem Fall ist die Bildung einer Pensionsrückstellung dennoch zulässig; s Beschl des BFH v 10.07.2019 (DStR 2019, 2128). In dieser Pensionszusage wurde – nach Festlegung eines Rechnungszinsfußes von 6 % – auf "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" hingewiesen. Nach Auff des BFH kommen dann – im Wege der Auslegung – die Sterbetafeln von Heubeck zur Anwendung.

 

Tz. 574

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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