Tz. 572

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei Hinterbliebenenversorgungen an nichteheliche Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten stellt sich die Frage der notwendigen Präzisierung. Hierzu fordert die Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.07.2002, BStBl I 2002, 706), dass die versorgungsberechtigte Lebenspartnerin/der Lebenspartner in der schriftlich erteilten Zusage namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum genannt wird und der/die Berechtigte die Kenntnisnahme der in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen schriftlich bestätigt, sofern nicht eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht oder eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.

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