Tz. 553

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Die bil-stlichen Regelungen des § 6a EStG gelten auch (und vor allem) für Pensionszusagen an Fremdarbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen der betrieblichen und gesellschaftlichen Veranlassung einer Pensionszusage spielt deshalb auf dieser Stufe noch keine Rolle.

IRd ersten Prüfungsebene ist vorab zu prüfen, ob sich die zu untersuchende Pensionszusage in der St-Bil auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem § 4 Abs 1 S 1 EStG iVm § 8 Abs 1 KStG auswirkt. Eine vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG kann sich bei einer Pensionszusage an einen Ges-GF einer Kap-Ges nämlich nur dann und insoweit ergeben, wie sich zuvor in der St-Bil ein entsprechender Aufwand im Zusammenhang mit der Passivierung einer Pensionsrückstellung iSv § 6a EStG ergeben hat. Ein Aufgriff durch die Fin-Verw iR einer Korrektur nach § 6a EStG vollzieht sich dann – wie bei Fremdarbeitnehmern auch – iR einer Bil-Berichtigung innerhalb der St-Bil (s R 4.4 Abs 1 EStR und s Schr des BMF v 28.05.2002, BStBl I 2002, 603). Eine nicht anzuerkennende oder betragsmäßig zu kürzende Pensionsrückstellung kann im Hinblick auf den Bil-Zusammenhang als überhöhter Passivposten in der ersten verfahrensrechtlich "offenen" Bil ausgebucht werden, dh Beurteilungs- oder Nichtaufgriffsfehler in einem Vorjahr wirken sich regelmäßig noch erfolgswirksam gewinnerhöhend aus. Im Wege einer Bil-Berichtigung kann also die Bestandskraft früherer fehlerhafter St-Festsetzungen durchbrochen werden.

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