Tz. 40

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die rechtsfähigen Vereine (§ 21 BGB) haben als Hauptgruppe der sonstigen jur Pers des privaten Rechts ihre Rechtsgrundlage im BGB in der Fassung der Bekanntmachung v 02.01.2002 (BGBl I 2002, 42).

Das BGB unterscheidet zwischen den nichtwirtsch (= ideellen) Vereinen (s § 21 BGB) und den wirtsch Vereinen (s § 22 BGB). Nichtwirtsch Verein ist ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wG gerichtet ist. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, wobei die Mindestmitgliederzahl sieben betragen soll (s § 56 BGB). Die ideellen Vereine verfolgen oft gemeinnützige, religiöse, politische oä Ziele und können damit nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreit sein (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 5ff).

Kirchengemeinden mit verliehener Rechtsfähigkeit sind zivilrechtlich Vereine, es sei denn, es ist ihnen der Status einer KöR zugestanden (s Urt des RFH v 06.09.1938, RStBl 1939, 66). Zur Aufgabe der sog "Einheitstheorie" bei Ordensgemeinschaften s Erl des Fin-Min NRW v 10.06.1992 (DStR 1992, 1286).

 

Tz. 41

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Demgegenüber stehen die wirtsch Vereine, deren Zweck auf einen wG gerichtet ist. Sie erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, die dem Land zusteht, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (s § 28 BGB). Zuständig hierfür ist dort zumeist das Wirtschafts- oder Innenministerium, wobei die Verleihungskompetenz zT auf nachgeordnete Behörden delegiert ist. Die Eintragung in das Vereinsregister hat hier nur deklaratorische Bedeutung. Wirtsch Vereine kommen in der Praxis nur relativ selten vor, da sie idR nur genehmigt werden, wenn für den vorgesehenen Aufgaben- bzw Tätigkeitsbereich andere Rechtsformen (zB OHG, KG) nicht in Betracht kommen – s Urt des BVerwG v 24.04.1979 (NJW 1979, 2261). Soweit wirtschaftliche Vereine durch Bundesgesetz zugelassen sind (wie zB Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz) haben sie auch Anspruch auf Verleihung der Rechtsfähigkeit.

Man findet sie zB als Pensionssicherungsvereine, Garantievereine, Sterbekassen oder Spar- und Darlehensvereine. Auch sog Dorfläden, mit denen kleinere Gemeinden die örtliche Grundversorgung sicherstellen, werden zT in der Rechtsform wirtsch Vereine geführt. Eine Vereinigung der Eigentümer von Rittergütern kann je nach tats Ausprägung KSt-Subjekt nach § 1 Abs 1 Nr 4 oder 5 KStG sein (s Urt des BFH v 08.02.1995, BStBl II 1995, 552).

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