Tz. 8

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

§ 8 Abs 8 KStG enthält keine Regelung für die Behandlung der während der Zeit der Zusammenfassung entstandenen (und noch nicht verrechneten) Verluste für den Fall, dass die Zusammenfassung beendet wird oder ein BgA aus der (fortbestehenden) Zusammenfassung ausscheidet. Fiand/Klaiber (s KStZ 2009, 41) und Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 650), schlagen vor, diese Verluste auf die einzelnen (Teil-)BgA aufzuteilen. Dies widerspricht uE jedoch dem Grundkonzept des § 8 Abs 8 KStG, der bzgl der Verlustnutzung strikt zwischen den Einzel- und dem zusammengefassten BgA trennt. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 64 und Rn 65) geht im Falle der Trennung von bisher zusammengefassten BgA ein während der Zeit der Zusammenfassung entstandener Verlust nicht (anteilig) auf die Einzel-BgA über, sondern wird "eingefroren" und steht (erst) dann wieder zur Verrechnung zur Verfügung, wenn ein BgA, der dem verlustverursachenden (zusammengefassten) BgA entspr, später wieder entsteht (ebenso s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, § 8 Rn 933). Gleiches gilt im Falle des Ausscheidens eines BgA aus der Zusammenfassung, auch wenn danach noch ein zusammengefasster BgA verbleibt.

Dies gilt uE auch dann, wenn mehrere BgA nach § 4 Abs 6 KStG zu einem einheitlichen BgA zusammengefasst waren, einer dieser Betriebe als Teilbetrieb iSd § 20 UmwStG gegen Gewährung neuer Anteile in eine Kap-Ges eingebracht wird und die Anteile BV des verbliebenen BgA werden. Auch in diesem Fall ist der frühere zusammengefasste BgA, der den Verlust erzielt hat, nicht identisch mit dem nach der Teilbetriebs-Einbringung verbliebenen Rest-BgA, auch wenn das eingebrachte Vermögen – über die Zugehörigkeit der Anteile an der Kap-Ges zum BV des BgA – mittelbar weiterhin diesem BgA zuzurechnen ist.

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