Tz. 62

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ein verbleibender Verlustabzug gem § 10d EStG geht mit der Sacheinlage nicht auf die übernehmende Gesellschaft über (einhellige Auff, zB s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 564; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 18; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 50; s Ritzer, in R/H/vL, UmwStG 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 62; s UmwSt-Erl 2011 Rn 23.02). Der estliche oder kstliche Verlustvortrag verbleibt beim Einbringenden (s UmwSt-Erl 2011 Rn 23.02) und ist dort nach den für den Einbringenden geltenden allg Vorschriften (s §§ 10d, 2 Abs 3 EStG bzw § 8 Abs 1 KStG iVm § 10d EStG und §§ 8 Abs 4 KStG aF, 8c KStG) weiterhin zu berücksichtigen (zum Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges s § 25 UmwStG Tz 82). Der Sacheinlagegegenstand geht nämlich – unabhängig vom Wertansatz durch die Übernehmerin – im Wege eines tauschähnlichen Geschäfts mit Rechtsträgerwechsel über. Die aufnehmende kstpfl Kap-Ges oder Gen ist somit nicht mit dem St-Subjekt identisch, das den Verlust vor der Einbringung erlitten hat. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Verlustverwertung durch die Übernehmerin. Die von § 23 Abs 1 UmwStG bestimmte und auf das übergehende Vermögen beschr stliche Rechtsnachfolge (in objektbezogene Besteuerungsmerkmale) kann die für den Verlustabzug erforderliche Identität der St-Subjekte nicht begründen (s Tz 19). Eine spezielle das SubjektSt-Prinzip durchbrechende Regelung zur Übernahme eines Verlustabzugs iSd § 10d EStG enthält § 23 UmwStG nicht (die Verlustverwertung durch den übernehmenden Rechtsträger ist im UmwStG idF des SEStEG generell – dh auch in anderen Bereichen, zB der Verschmelzung von Kö – aufgegeben worden, s § 12 Abs 3 Hs 2 iVm § 4 Abs 2 S 2 UmwStG).

Die Verlustverwertung ist auch nach allg Grundsätzen nicht möglich; dies gilt selbst dann, wenn die Einbringung zivilrechtlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchgeführt worden ist (keine "Vererbung" höchstpersönlicher Verluste; s Beschl des GrS des BFH v 17.12.2007, BStBl II 2008, 608).

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