Tz. 124

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 9 Abs 1Nr 2 S 8 KStG sind Mitgliedsbeiträge an Kö, die

fördern oder

  • deren Zweck nach § 52 Abs 2 S 2 der AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entspr einem Zweck nach den Nrn 1 bis 4fördert,

nicht abzb.

Nach dieser Differenzierung sollen solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen sein, aus denen bei typisierender Betrachtung überwiegend Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden (s BR-Drs 418/99, 11). Dies betrifft uE nicht nur Zuwendungen an Vereine, die aktiv derartige Freizeitaktivitäten anbieten, sondern auch an Förder-Kö derartiger Vereine, sowie Zuwendungen solcher Mitglieder, die selbst nicht aktiv in dem Verein tätig sind (ebenso s Drüen in H/H/R, KStG, § 9 Rn 44). Demggü sollen diejenigen Mitgliedsbeiträge begünstigt werden, die bei typisierender Betrachtung idR aus altruistischen Motiven geleistet werden. Durch Art 27 des JStG 2020 wurde in § 52 Abs 2 Nr 22 AO als weiterer gemeinnütziger Zweck die "Ortsverschönerung" aufgenommen. Mitgliedsbeiträge zur Förderung dieses Zweckes sind in § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 Nr 3 KStG (uE versehentlich) nicht vom Abzug ausgeschlossen und daher abzb (aA s Kirchhain, DStR 2021, 129). Grds zu Fragen zur Anwendbarkeit des § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG auf Kö als Zuwendende s Mai (in F/D, KStG, § 9 Rn 31); nach der dort – uE zutr – vertretenen Rechts-Auff stellen derartige Mitgliedsbeiträge zur Freizeitgestaltung idR vGA an die AE der leistenden Kö dar, da nur diese die Angebote des Vereins pers in Anspruch nehmen können.

 

Tz. 125

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

R 10b.1 EStR 2012 enthält die ausdrückliche Regelung, dass Mitgliedsbeiträge nabzb sind, wenn die diese Beiträge erhebende Einrichtung auch Zwecke verfolgt, die in § 10b Abs 1 S 8 EStG (entspr § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG) genannt sind. Diese Regelung ist auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch KStpfl entspr anzuwenden (s Tz 95).

Zur Nichtabziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen reicht es in diesen Fällen bereits aus, wenn eine Kö nur nach ihrer Satzung einen der Zwecke iSd § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG verfolgt. Ob diese Zwecke auch in der tats Geschäftsführung verfolgt werden, spielt dem gegenüber keine Rolle (s Urt des FG Münster v 16.02.2007, EFG 2007, 1434).

 

Tz. 126

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 52 Abs 2 S 2 AO kann, sofern der von der Kö verfolgte Zweck nicht unter die Katalogzwecke des S 1 dieser Vorschrift fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entspr selbstlos gefördert wird, dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 Nr 5 KStG (idF des Ges v 12.12.2019) ist ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an die diese Zwecke verfolgende Kö ausgeschlossen, wenn auch Mitgliedsbeiträge an Kö, die den vergleichbaren Katalogzweck verfolgen, nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 Nr 1 bis 4 KStG nicht abgezogen werden können. Durch diese (nach § 34 Abs 6b KStG idF des Ges vom 12.12.2019für nach dem 31.12.2019 gezahlte Mitgliedsbeiträge geltende) Regelung sollte eine unbeabsichtigte planwidrige Ges-Lücke beseitigt werden (s BT-Drs 19/13436, 130). Aufgr der Regelung zur zeitlicher Anwendung der Vorschrift (s o) sind derartige Mitgliedsbeiträge uE bis einschl VZ 2019 abzb.

3.3.5.3.1 Abzug von Zuwendungen an Körperschaften, die die Kultur fördern

 

Tz. 127

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine Sonderstellung nimmt die Förderung der Kultur ein, die sowohl den Zwecken zugeordnet werden kann, bei deren Förderung Spenden und Mitgliedsbeiträge abzb sind (s § 52 Abs 2 S 1 Nr 5 AO), als auch den Zwecken, bei deren Förderung nur Spenden abgezogen werden können (s § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 Nr 2 KStG).

3.3.5.3.1.1 Förderung kultureller Zwecke oder kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

 

Tz. 128

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Förderung kultureller Zwecke berechtigt grds auch zum Abzug von Mitgliedsbeiträgen. Bei der Förderung kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind hingegen nur Spenden abzb.

Grds werden solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen, aus denen bei typisierender Betrachtung überwiegend Leistungen gegenüber Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden (s Tz 124). Für die Nicht-Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kö, die kulturelle Betätigungen fördern, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ist es nicht Voraussetzung, dass die die Beiträge entrichtende Pers sich tats idS in der Kö betätigt. Sie gilt vielmehr aufgr der typisierenden Betrachtungsweise generell für Mitgliedsbeiträge an solche Kö.

3.3.5.3.1.2 Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen bei Körperschaften, die ihren Mitgliedern in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft geldwerte Vorteile gewähren

 

Tz. 129

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 7 KStG sind Mitgliedsbeiträge an Kö, die Kunst und Kultur gem § 52 Abs 2 Nr 5 AO fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach ...

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