Tz. 41

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

In besonderen Grenzfällen kann die Verneinung einer außerbetrieblichen Sphäre bei Kap-Ges negative Folgen im Vergleich zur ESt haben, bei denen eine solche Ebene besteht, der bestimmte Zuflüsse neutral zugeordnet werden können. Während zB Schadensersatzleistungen eines StB wegen ESt keine stlich erfolgswirksamen Erträge darstellen (s Urt des BFH v 18.06.1998, BStBl II 1998, 621), sind Schadensersatzleistungen einer Kap-Ges von ihrem StB wegen KSt – ungeachtet der Behandlung der KSt-Zahlungen als einkommensneutrale Aufwendungen – als einkommenswirksame BE zu behandeln (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1992, 686, und v 20.11.2007, BFH/NV 1998, 617). Der Versuch, die Lösungen für beide Ertrag-St-Bereiche zu vereinheitlichen und Schadensersatzleistungen wegen KSt auch bei Kap-Ges nicht als stbare Einnahmen zu behandeln (s Rodewald, GmbHR 1999, 807), lässt sich daher nicht verwirklichen, weil er letztlich darauf hinausläuft, bei Kap-Ges von einer irgendwie gearteten außerbetrieblichen Sphäre auszugehen, in die der Schadensersatz einfließt, um von dort – sozusagen betriebsintern – in den betrieblichen Bereich überzuwechseln. Der BFH hat diese Rechtslage für den Fall der Erbschaft einer Pflegeheim-GmbH, die diese von einem nicht beteiligten Erblasser bekommen hatte, bestätigt; s Urt des BFH v 06.12.2016 (BStBl II 2017, 324).

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