Tz. 26

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Handelt es sich bei den Anteilen an der übertragenden Kö um einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG, verbleibt es bei den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. UE kommt es in Folge der Verschmelzung zur Besteuerung nach § 21 Abs 1 UmwStG. Wenn man jedoch mit Benkert/Menner (s H/B, 2. Aufl Rn 48 zu § 8 UmwStG) die Auff vertritt, dass die Verschmelzung eine ›Auflösung ohne Liquidation‹ ist, greift weder § 21 Abs 1 noch 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG.

 

Tz. 27

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Soweit die einbringungsgeborenen Anteile gehalten werden

a)

im BV:

führt dies zu betrieblichen Einkünften (dazu s Tz 17-19),

b)

im PV und St-Verhaftung nach § 17 EStG besteht:

führt dies zu Eink iSd § 17 Abs 1 EStG (dazu s Tz 20-24).

 

Tz. 28

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bei Zugrundelegung der Auff von Benkert/Menner (H/B, 2. Aufl Rn 51) ergibt sich eine Besteuerungslücke für den Fall, dass die im PV des AE gehaltene Beteiligung an der übertragenden Kö zwar einbringunsgeboren iSd § 21 UmwStG, aber nicht nach § 17 EStG stverhaftet ist. Der im Fall des Minderheitsgesellschafters ansonsten einschlägige § 7 UmwStG (dazu s Tz 25) versagt, weil er nur zu einer Besteuerung der offenen Reserven führt. Damit gehen die stillen Reserven aus dem (vor Einbringung in die übertragende Kö) stverstrickten Vermögen unversteuert in das PV des AE über und könnten nachfolgend stfrei realisiert werden.

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