Tz. 485

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Nach uE zutreffender Auff der Fin-Verw ist bei der Ermittlung des der Höhe nach angemessenen Teils der Gewinntantieme von der angemessenen Gesamtausstattung des Ges-GF auszugehen; s Schr des BMF v 01.02.2002, BStBl I 2002, 219.

 

Beispiel:

Ein Ges-GF soll eine angemessene Gesamtausstattung von 400 000 EUR erhalten, die sich wie folgt zusammensetzt:

 
Festgehalt 150 000 EUR
Gewinntantieme 250 000 EUR

Der durchschnittlich erzielbare Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern wird mit 1,6 Mio EUR angenommen.

Die angemessene Gewinntantieme beträgt 25 % von 400 000 EUR = 100 000 EUR. Es ergibt sich eine vGA iHv 150 000 EUR (250 000 EUR abz 100 000 EUR).

 

Tz. 486

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Das Sächs FG hat die Änderung einer Tantiemevereinbarung in Folge der großzügigeren Sichtweise des BFH zur 75-/25-%-Regelvermutung als vGA angesehen; s Urt v 14.11.2013 (DStRE 2014, 544); die dagegen erhobene NZB hat der BFH als unzulässig verworfen, s Beschl v 24.09.2014 (BFH/NV 2015, 237). Dem ist in dieser pauschalen Form nicht beizupflichten. UE ist vielmehr zu prüfen, ob sowohl die Tantieme als auch die Gesamtbezüge nach der Erhöhung angemessen sind. Ist dies der Fall, kann die Herausnahme einer Deckelung aus einer Tantiemevereinbarung nicht als vGA angesehen werden, wenn sich die Notwendigkeit einer entspr Deckelung nun als nicht zutr herausgestellt hat. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit der Erhöhung eines bisher weit unterhalb der Angemessenheitsgrenzen festgelegten lfd Gehalts, das nun auf einen immer noch angemessenen Betrag erhöht wird; Näheres dazu s Tz 434.

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