Tz. 36

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

Anders als im Fall des § 26 Abs 2 S 1 UmwStG kommt es nicht auf eine spätere Veräußerung der für die Einbringung gewährten Anteile durch die aufnehmende, sondern durch die einbringende Kap-Ges an. Wegen des Begriffs der Veräußerung s Tz 23 ff. Da das UntStFG nur den S 1 des § 26 Abs 2 UmwStG geändert hat, bleibt für die Anwendung des S 2 die Unsicherheit bestehen, ob eine verdeckte Einlage und eine Umwandlung als Veräußerung anzusehen sind (dazu s Tz 23, 24).

 

Tz. 37

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

Bei einer nur tw Veräußerung der erhaltenen Anteile entfällt, anders als beim § 26 Abs 2 S 1 UmwStG (s Tz 25), die Anwendbarkeit des § 23 Abs 2 UmwStG insges, da der Einbringungsvorgang nicht aufgespalten werden kann (s W/M, § 26 UmwStG Rz 150).

 

Tz. 38

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

Nicht zur Anwendung des § 26 Abs 2 S 2 UmwStG führt es, wenn die aufnehmende Kap-Ges die eingebrachte BetrSt veräußert (s W/M, § 26 UmwStG Rz 153).

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