Tz. 216

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StandOG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes; § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des UntStFG verweist wegen des Begriffs der nahe stehenden Person auf § 1 Abs 2 AStG. Allerdings sind die beiden Regelungen hinsichtlich der Wesentlichkeitsgrenze nicht sauber aufeinander abgestimmt (§ 1 Abs 2 AStG: mindestens 25%; § 8a Abs 1 S 2 bzw S 3: mehr als 25%). Janssen (IWB Gr 4, 375ff) kritisiert das Anknüpfen des § 8a KStG an die Regelung des § 1 Abs 2 AStG. Bei Zugrundelegung der vom BFH zu § 8 Abs 3 KStG entwickelten Grundsätze hätten sich viele der heutigen Zweifelsfragen vermeiden lassen.

Nach § 1 Abs 2 AStG kann eine andere Person im Verhältnis zum AE in den folgenden Fällen nahe stehend sein (im Einzelnen hierzu s F/W/B, § 1 AStG Rn 284 ff):

a) § 1 Abs 2 Nr 1 AStG: wenn diese Person an dem AE zu mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (1. Alt) oder wenn sie auf ihn unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (zB bei Stimmrechtsmehrheit [2. Alt]). Aber auch der Umkehrfall, in dem der AE an dieser Person zu mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (3. Alt) oder auf die Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (4. Alt), wird von § 1 Abs 2 Nr 1 AStG erfasst.
 

Beispiele:

Die US-INC I hält 90% der Anteile an der US-INC II, die an der inl D-GmbH zu 100% beteiligt ist. Die US-INC I gewährt der D-GmbH ein Darlehen.

2. Die 100%-ige MG der inl D-GmbH, die US-INC hält ebenfalls eine 100%-ige Beteiligung an der F-SA. Die F-SA gewährt der D-GmbH ein Darlehen.

3. Die inl T1-GmbH gibt der inl T2-GmbH ein Darlehen. Die inl M-GmbH ist an der T1-GmbH und an der T2 GmbH jeweils zu 100% beteiligt.

 

Tz. 217

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

b) § 1 Abs 2 Nr 2 AStG: wenn eine dritte Person sowohl an dem AE als auch an der nahe stehenden Person zu mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf den AE und die nahe stehende Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
 

Beispiel:

Die F-SA hält 100% der Anteile an der NL-BV und außerdem eine 60%-ige Beteiligung an der LUX-SA. Die NL-BV ist 100%-ige Gesellschafterin der D-GmbH. Die LUX-SA, die im Verhältnis zur NL-BV nahe stehende Person iSd § 1 Abs 2 AStG ist, gewährt der D-GmbH ein Darlehen.

 

Tz. 218

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

c) § 1 Abs 2 Nr 3 AStG: wenn die dritte Person oder der AE imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den AE oder die dritte Person einen außerhalb der Geschäftsbeziehung liegenden Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen eigenes (pers oder wirtsch) Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat (s Urt des BFH v 19.01.1994, BStBl II 1994, 725). Nach dem rkr Beschl des sächsischen FG v 18.05.2001 (EFG 2001, 1318) erfordert die Anwendung des § 8a Abs 1 S 2 bzw 3 KStG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, 2. Alternative AStG im Falle nur pers Verbundenheit die Absicht einer mittelbaren Vermögensverlagerung zwischen dem AE und der nahe stehenden Person
 

Tz. 219

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Verweisung in § 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StandOG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes; § 8a Abs 1 S 3 KStG idF des UntStFG auf § 1 Abs 2 AStG ist problematisch (s Frotscher in F/M, § 8a KStG Rn 78). Während § 1 Abs 2 AStG die nahe stehende Person im Verhältnis zum Stpfl definiert, kommt es bei § 8a KStG auf das Nahe stehen im Verhältnis zum AE an. Bei der sinngemäßen Anwendung des § 1 Abs 2 AStG im Bereich des § 8a Abs 1 KStG ist folglich der in § 1 Abs 2 AStG verwendete Begriff "Stpfl" durch "AE" zu ersetzen. GlA s Schwedhelm/Ehnert (FR 2004, 249, 250 mw Nachw); Holzaepfel/Köplin (in Erle/Sauter, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Rn 231) und Centrale-Gutachtendienst (GmbHR 2004, 1461, 1462). In der Praxis ist der Personenkreis jedoch weitestgehend identisch. Wer wes beteiligter AE ist, kann nicht nahe stehende Person sein, ebenso umgekehrt.

 

Tz. 220

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 77) weist uE zutr darauf hin, dass durch den Verweis auf § 1 Abs 2 AStG - an Stelle der Bezugnahme auf das "Nahe stehen" iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG - natürliche Personen idR nicht unter den Begriff der nahe stehenden Person fallen. § 1 Abs 2 Nr 1 und 2 AStG (s Tz 216 und 217) setzen eine Beteiligung voraus, die an einer natürlichen Person nicht bestehen kann. GlA s Janssen (DStZ 2004, 665, 667). Denkbar wäre lediglich eine Anwendung des § 1 Abs 2 Nr 3 AStG, wenn die natürliche Person "ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des AE" hat (s Tz 218). IdR dürfte somit eine Darlehensgewährung durch einen Angehörigen des AE nicht von § 8a Abs 1 S 2 KStG erfasst werden. GlA s Centrale-Gutachtendienst (GmbHR 2004, 1461, 1462). Frotscher ist darin zuzustimmen, dass auch hier die Ausdehnung des § 8a KStG auf reine Inl-Fälle durch das sog Korb II-Gesetz nicht ausreichend durchdacht worden ist. AA wohl die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1994, 25, 176 Rn 18), die davon ...

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