Tz. 127

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Eine Anfangsfeststellung des stlichen Einlagekto auf den Zeitpunkt des Beginns der unbeschr KSt-Pflicht erfolgt auch bei einer Auslands-Kö, die Sitz und/oder Geschäftsleitung nach D verlegt. Dh, dass sich in deren Anfangsbestand die im Ausl geleisteten Einlagen niederschlagen, vorausgesetzt, die eingelegten Mittel befinden sich noch in der Kö. Die Regelung des § 27 Abs 2 S 3 KStG gilt nicht nur für Zuzugsfälle aus dem EU/EWR-Raum, sondern weltweit.

Bei "Zuzugsfällen" aus dem EU-(EWR-)Ausland stellt sich die Frage, ob es aus EU-rechtlichen Gründen bereits in VZ vor Inkrafttreten des SEStEG geboten ist, diese Neuregelung rückwirkend anzuwenden (entgegen dem Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 5). Dazu auch s Tz 118.

Der Anfangsbestand des stlichen Einlagekto ist unter Zugrundelegung des dt St-Rechts zu ermitteln, dh so, wie er sich ergeben hätte, wenn die Kö von Beginn an der unbeschr KSt-Pflicht unterlegen hätte. Wie das in der Praxis funktioniert, ist eine ganz andere Frage, schließlich ist die ausl H-Bil nur bedingt als Ermittlungsgrundlage geeignet. Ob der Betrag, der dort als Kap-Rücklage ausgewiesen ist, unter Zugrundelegung des dt St-Rechts dem Einlagekto zugehört, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Probleme werden dabei auch verdeckte Einlagen machen, die sich bereits im dt Recht nicht in der Kap-Rücklage niederschlagen. Woran die Praxis uE völlig scheitern wird, ist die Anwendung der sog Differenzrechnung gem § 27 Abs 1 S 3 KStG für die "ausl Vergangenheit".

Die bei Eintritt in die unbeschr StPflicht nach § 4 Abs 1 S 8 Hs 2 EStG anzusetzenden fiktiven Einlagen wirken sich dagegen nicht auf das stliche Einlagekto aus. § 27 Abs 2 S 3 KStG regelt, dass nur der tats vorhandene Bestand an Einlagen zu berücksichtigen ist (s OFD Rheinland, Vfg v 04.10.2011, DB 2011, 2461). Näheres s Tz 36a.

 

Tz. 128

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Für die grenzüberschreitende Hereinverschmelzung einer Ausl-Kö, für die bisher ein Einlagekto nicht festzustellen war, auf eine inl Kö sieht § 29 Abs 6 KStG Entspr vor. In solchen Fällen erhöht sich in entspr Anwendung des § 27 Abs 8 KStG das Einlagekto der übernehmenden inl Kö um die im Ausl geleisteten offenen und verdeckten Einlagen der AE, soweit diese im Verschmelzungszeitpunkt noch vorhanden sind (s Tz 264).

Für die Beantwortung der Frage, ob hier die in § 27 Abs 2 S 3 Hs 2 KStG geregelte Fiktion der rückwirkenden Erhöhung des Einlagekto der Übernehmerin zum Zeitpunkt des Beginns der KSt-Pflicht entspr gilt, kommt es uE darauf an, ob die übernehmende inl Kö neu gegründet wurde oder bereits bestand. Im erst genannten Fall gilt § 27 Abs 2 S 3 KStG, ansonsten sind die Ausführungen in Tz 44 zu beachten. Bei einer neu gegründeten Kap-Ges ist die Eröffnungsfeststellung auf den Zeitpunkt des Beginns der unbeschr StPflicht durchzuführen. Die auf den Eintritt in die unbeschr StPflicht durchgeführte Feststellung des Anfangsbestands des stlichen Einlagekto gilt danach (fiktiv) als Bestand des stlichen Einlagekto auf den Schluss des vorangegangenen Wj (das es bei Neugründungen ja noch gar nicht gab). Damit können die Beträge des stlichen Einlagekto bereits im ersten Jahr der Kö für Auskehrungen verwendet werden (glA s Frotscher, in F/D, § 27 KStG, Rn 53ff).

 

Tz. 129

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Wenn die "zugezogene" bzw hereinverschmolzene ausl Kö vorher in einem ausl EU-Staat stpfl war, kann uU zwecks Bestimmung des Anfangsbestands des stlichen Einlagekto auf die für die Anwendung des § 27 Abs 8 KStG erforderlichen Ermittlungen (s Tz 262ff) zurückgegriffen werden.

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