Tz. 159

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Der übernehmende Rechtsträger an einer Umwandlung iSd Sechsten bis Achten Teils (mit Ausnahme einer Umwandlung iSd § 24 UmwStG) muss grds – wie beim Zweiten bis Fünften Teil (bis zum Inkrafttreten des KöMoG) – eine "europäische" Gesellschaft sein (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG). Es muss sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder eines EWR-Staats gegründete Gesellschaft iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-A mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten handeln (zu den Einzelheiten s Tz 146ff). Als Gesellschaften kommen hier nur Kap-Ges oder Genossenschaften in Frage, da § 1 Abs 4 S 1 UmwStG nur den pers Anwendungsbereich für die §§ 2023 und 25 UmwStG regelt. Auf die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges findet das UmwStG wegen § 1 Abs 4 S 2 UmwStG global Anwendung und unterliegt insoweit keinen Beschränkungen (s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 1 UmwStG Rn 116). IRd KöMoG wurde § 1 Abs 2 UmwStG aufgehoben, sodass die bisherigen Verweise in § 1 Abs 4 S 1 UmwStG auf § 1 Abs 2 UmwStG angepasst werden mussten. Eine inhaltliche Änderung ging damit nicht einher.

 

Tz. 160

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Für den Formwechsel stellt § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG keine besonderen Voraussetzungen auf. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es beim Formwechsel als nicht übertragende Umwandlung keinen übernehmenden Rechtsträger gibt. Damit wird indessen auch Rechtsträger aus Drittstaaten die Möglichkeit verschafft, stneutral in eine Kap-Ges formzuwechseln. Der formwechselnde Rechtsträger muss hierfür nur die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG erfüllen: Das Recht der B-Rep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile darf nicht ausgeschlossen oder beschr werden (anders offenbar s Widmann, in W/M, UmwStG, § 1 Rn 103, der ggf von einer quotalen Anwendbarkeit ausgeht).

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