Tz. 8

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG sind die Tätigkeiten, die nach § 4 Abs 6 S 1 KStG zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in § 8 Abs 9 S 1 Nr 1 KStG bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen (s Tz 7), jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden.

Nach der ersten Alt des § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG "sind die nach § 4 Abs 6 S 1 KStG zusammenfassbaren Tätigkeiten… jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden". Dies ist uE so zu verstehen, dass die einzelnen Tätigkeiten der Eigengesellschaft analog zu den einzelnen Nr des § 4 Abs 6 S 1 KStG zwar jeweils zu einer Sparte zusammenzufassen sind (zB einerseits die nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 KStG zusammenfassbaren gleichartigen Tätigkeiten und andererseits die nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 3 KStG zusammenfassbaren Verkehrs- und Versorgungsbetriebe), eine weitergehende Zusammenfassung jedoch ausgeschlossen ist (ebenso s Bracksiek, FR 2009, 15). Auch innerhalb der gleichartigen Betriebe iSd § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 KStG bilden vd gleichartige Tätigkeiten vd Sparten, zB einerseits zusammengefasste Bäderbetriebe und andererseits zusammengefasste Theater. Die Zusammenfassung derartiger Tätigkeiten zu einer Sparte ist zwingend vorzunehmen (s Tz 5) und unabhängig davon, ob es sich um Gewinn- oder Verlusttätigkeiten handelt. Dadurch ist innerhalb dieser zusammenfassbaren Tätigkeiten – wie bei BgA – ein Verlustausgleich möglich.

Übt eine Kap-Ges die Betriebsführung für Verkehrs- oder Versorgungsbetriebe iSd § 4 Abs 3 KStG aus, so kann diese Betriebsführungstätigkeit uE nicht mit eigenen Versorgungstätigkeiten der Kap-Ges als gleichartig zu einer einheitlichen Sparte zusammengefasst werden. Es handelt sich hierbei uE vielmehr um eine Verwaltungs- bzw Servicetätigkeit iSd Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 Rn 84), die der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG (hierzu s Tz 14ff) zuzurechnen ist. Hierzu aA s Hölzer (DB 2020, 1700). Zur Zusammenfassbarkeit von Reisedienstleistungen mit Verkehrsleistungen s § 4 KStG Tz 131. Die für die stliche Behandlung des Breitbandnetzausbaus durch BgA getroffenen Entsch (s § 4 KStG Tz 60 und s § 4 KStG Tz 109 "Breitbandnetzausbau") gelten für derartige Aktivitäten einer Eigengesellschaft einer jur Pers d öff Rechts entspr; hier stellt jedoch auch die Verpachtung von Leerrohren eine eigenständige Sparte dar, die mit anderen Verkehrs- und Versorgungssparten zusammengefasst werden kann (s Schr des BMF v 09.09.2019, ZKF 2019, 254; zu diesem Schr s Deckers, DStZ 2020, 460).

 

Tz. 8a

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach dem Ges-Wortlaut fallen unter § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG alle zusammenfassbaren Tätigkeiten iSd § 4 Abs 6 S 1 KStG und nicht nur solche nach § 4 Abs 6 KStG zusammenfassbare Tätigkeiten, bei denen es sich (zumindest tw) um begünstigte Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 KStG handelt. UE ist es jedoch nur für die begünstigten Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 KStG geboten, durch Zuordnung zu den vd Sparten iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG eine über die zulässigen Zusammenfassungen nach § 4 Abs 6 S 1 KStG hinausgehende Verlustverrechnung zu verhindern. Handelt es sich dagegen nur um nicht begünstigte dauerdefizitäre Tätigkeiten (zB mehrere als gleichartig zusammengefasste Multifunktionshallen), sind diese uE der einheitlichen Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG zuzuordnen; die Entstehung eines verrechenbaren Verlusts wird durch den Ansatz einer vGA verhindert (s Tz 15). Insoweit offensichtlich aA s Baumgart (NWB 18/2011, 1560, Nr V.4). IdR wird es zwar keinen Unterschied machen, ob bei diesen Tätigkeiten eine Zuordnung zu § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 als eigenständige Sparte oder zu der einheitlichen Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG erfolgt. Dass zusammengefasste Tätigkeiten, bei denen es sich nicht (tw) um begünstigte Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 KStG handelt, der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 zuzurechnen sind, zeigt sich uE jedoch insbes bei zusammengefassten gleichartigen Gewinnbetrieben, die einen Anfangsverlust verursachen (der nicht zum Ansatz einer vGA führt): hier ist die Zuordnung zur Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG geboten, da sich anderenfalls (bei Zuordnung zu § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG) dieser Anfangsverlust im Jahr seiner Entstehung stlich – uE unzutr – nicht (durch Verrechnung mit anderen Gewinn-Tätigkeiten) auswirken würde.

Die Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG und die nach § 4 Abs 6 S 1 KStG zusammenfassbaren (Verlust-)Tätigkeiten sind nicht deckungsgleich. So können nach § 4 Abs 6 KStG auch solche (Verlust-)Tätigkeiten mit anderen (Gewinn-)Tätigkeiten zusammengefasst werden, bei denen es sich nicht um "begünstigte" Dauerverlustgeschäfte handelt. UE insoweit unzutr s Meier/Semelka (in H/H/R, KStG, § 8 Rn 612), die davon ausgehen, dass es sich bei den nach § 4 Abs 6 KStG zusammenfassbaren Tätigkeiten immer um Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG handele. UE ka...

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