Tz. 264

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Stlich werden vertragliche Beziehungen zwischen einem BgA und seiner Träger-Kö anerkannt, obwohl es sich dabei nicht um verschiedene Rechtsträger handelt. Ein BgA ist nämlich unselbständiger Teil seiner Träger-Kö. Zwischen BgA und Träger-Kö können somit keine zivilrechtlich wirksamen Vereinbarungen abgeschlossen werden. Auch das Rückwirkungsverbot kann nichts Unmögliches verlangen. Die Notwendigkeit einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung besteht hier also nicht. Die (rein stlichen) Vereinbarungen zwischen BgA und Träger-Kö können und müssen nicht zivilrechtlich wirksam sein; s Hüttemann (DB 2007, 1603). Hieraus kann uE aber nicht der Schluss gezogen werden, dass auch bei allen anderen Kö auf das Erfordernis der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung verzichtet werden könnte (in diese Richtung wohl s Streck, § 8 KStG Anm 123).

 

Tz. 265

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Dies schließt es aber nicht aus, dass in diesem Bereich eine vGA wegen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegen kann. Die Frage, ob die Träger-Kö den BgA beherrscht, muss dazu nicht näher geprüft werden. Ist der BgA Teil der Träger-Kö, ist diese nämlich zwangsläufig als beherrschend anzusehen. Das Rückwirkungsverbot ist in diesem Bereich also immer anwendbar. Es ist deshalb zu beachten, dass die Vereinbarungen im Voraus getroffen werden, klar und eindeutig sind und auch tats durchgeführt werden. Lediglich die Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Vereinbarungen ist nicht erfüllbar und kann deshalb auch nicht verlangt werden.

Näheres zu vGA bei BgA s § 4 KStG Tz 215ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge