Tz. 61

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die stliche Rechtsnachfolge gem §§ 23 Abs 1 iVm 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG bedeutet eine Fortführung (und Übernahme der Auflösungsverpflichtungen) von beim Einbringenden (zulässig) gebildeten (und am stlichen Übertragungsstichtag noch bestehenden) stfreien Rücklagen (s Tz 68 ff), AP (zB AP für Entstrickungsgewinne gem § 4g EStG; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 45f; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 63.2; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 46; s Kahle/Eichholz, FR 2015, 7 unter 3.6 aE; passiver AP aus einem AP (s § 5 Abs 5 EStG).

Die vorstehenden Grundsätze gelten uE nicht für einen (passiven) AP, den der Einbringende im Zuge des Erwerbs eines MU-Anteils zu einem Preis unterhalb des Bw erworben hat, s § 20 UmwStG Tz 244. Zu organschaftlichen AP s UmwStG Anh 1 Tz 69ff.

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