Tz. 245

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung gehört, dass diese von den dafür zuständigen Organen vorgenommen wird. So ist zB für die Änderung eines Anstellungsvertrags grds die Gesellschafterversammlung zuständig (Ausnahme bei abweichender Satzungsregelung). Wird ein Anstellungsvertrag ohne den notwendigen Beschl der Gesellschafterversammlung geändert (zB Vereinbarung einer Gehaltserhöhung), ist die Änderung nichtig. Die erhöhten Gehaltszahlungen führen dann zu einer vGA.

Wegen der Einzelheiten s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 360ff.

Für andere Vertragsarten (zB für einen Miet-, Pacht- oder Darlehensvertrag, den die Kö mit ihrem beherrschenden Gesellschafter schließt) gilt dies entspr, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Zuständigkeitsregelung enthält.

 

Tz. 246

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Liegt der satzungsmäßig vorgesehene Gesellschafter-Beschl vor, ist es allerdings nicht erforderlich, dass der (ggf geänderte) Vertrag dann auch von allen Gesellschaftern im Namen der Gesellschaft unterzeichnet wird; der Vollzug kann also durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter allein erfolgen; s Urt des BFH v 31.05.1995, BStBl II 1996, 246, zu einem Pachtvertrag, der einen Tag vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – also noch im Stadium der Vorgründungsgesellschaft – geschlossen wurde.

 

Tz. 247

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Im Übrigen sind weitere Einschränkungen der Vertretungsbefugnis von GF (der GmbH) oder des Vorstands (der AG) zu beachten. ZB kann sich bei einer GmbH mit mehreren GF die Notwendigkeit ergeben, dass Verträge mit einem beherrschenden Gesellschafter von allen GF unterzeichnet werden, wenn die GF nach der Satzung und der Eintragung im H-Reg nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind. Bei einer AG vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (zur Strukturverschiedenheit des Beirats einer GmbH zum Aufsichtsrat einer AG auch s Urt des BFH v 22.10.2015, BStBl II 2016, 219). Es ist also nicht zulässig, dass ein Vorstandsmitglied im Namen der AG einen Vertrag mit einem anderen Vorstandsmitglied abschließt. Hat eine GmbH einen Aufsichtsrat, gilt dies entspr; s § 52 Abs 1 GmbHG. Im Übrigen kann ein GF einer GmbH diese allerdings gegenüber einem Mit-GF vertreten, sofern nicht die Zuständigkeit bei der Gesellschafterversammlung liegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge