Tz. 53

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Erwirbt die Übernehmerin mit dem eingebrachten BV ein abnutzbares WG, sind bei der Beurteilung der weiteren Abschr ab stlicher Zurechnung des WG zum (regelmäßig rückbezogenen) stlichen Einbringungsstichtag die objektbezogenen St-Merkmale des Einbringenden als stlicher Rechtsvorgänger zu berücksichtigen. Die übernehmende Gesellschaft ist an die vom Einbringenden gewählte Abschr-Methode, den Abschr-Satz (in Abhängigkeit des Zeitpunkts der Herstellung oder Anschaffung durch den Einbringenden) und die Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des WG gebunden. BMG ist nicht der Wert, den die übernehmende Gesellschaft für das WG angesetzt hat, sondern die vom Einbringenden aufgewendeten ("historischen") AK/HK, Nebenkosten und ggf nachträgliche AK/HK (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 20; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 56; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 53; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 43; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 22; s UmwSt-Erl 2011 Rn 23.06). Zur Rechtsnachfolge bei der degressiven AfA gem § 7 Abs 2 EStG s Tz 95.

Sonder-Abschr und erhöhte Absetzungen werden ebenfalls weitergeführt (s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 22). Hat der Einbringende im Fall der Inanspruchnahme von Sonder-Abschr und erhöhten Absetzungen diese nicht vollständig ausgenutzt, kann die übernehmende Gesellschaft Abschr iRd ges Vorschriften der jeweiligen Begünstigungsnormen nachholen.

Ein Wechsel der AfA-Methode bei der Übernehmerin ist in dem Rahmen möglich, wie dies auch bei dem Einbringenden (unter Beachtung des originären Anschaffungszeitpunkts und der sich daraus ergebenden Rest-Nutzungsdauer) nach den ges Vorschriften zulässig gewesen wäre (ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 54; zB Wechsel von einer degressiven AfA bei beweglichen WG zu einer linearen AfA gem § 7 Abs 3 EStG, aber nicht umgekehrt, s Tz 95).

 

Tz. 54

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Übernehmerin hat die Zuschreibungsverpflichtung des § 7 Abs 1 S 7 EStG zu beachten, wenn der Einbringende eine AfA für außergewöhnliche technische oder wirtsch Abnutzung gewählt hat (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 21; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 24; und s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 59).

Ist eine AfA bzw Abschr für Substanzveringerung beim Einbringenden unterblieben und können die entspr St-Festsetzungen des Einbringenden verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden, sind die AfA bei der Übernehmerin so nachzuholen, wie das auch beim Einbringenden der Fall gewesen wäre (unter Beachtung des originären Anschaffungs-/Herstellungszeitpunkts, der ermittelten Nutzungsdauer und der hieraus folgenden Restnutzungsdauer; dazu s H 7.4 und 7.5 EStH 2018).

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