Tz. 513

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Zusatzvergütungen für erhöhten Arbeitseinsatz des Ges-GF sind grundsätzlich möglich. Ihre Höhe darf sich jedoch nicht am Beteiligungsverhältnis der einzelnen Ges-GF orientieren; s Urt des BFH v 30.07.1997 (BStBl II 1998, 402). Dazu auch Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1151).

 

Beispiel:

An der M-GmbH sind M mit 50 %, N mit 30 % und O mit 20 % beteiligt. Alle Ges sind gleichzeitig GF und in vollem Umfang für die GmbH tätig. "Wegen des hohen Arbeitseinsatzes und der vielen Überstunden" wird an die drei Ges-GF im Jahr 04 eine Zusatzvergütung von insgesamt 150 000 EUR gezahlt, die im Verhältnis der Gesellschaftsanteile (50:30:20) auf M, N und O verteilt wird.

Es liegt eine vGA vor. Nach Auff des BFH wären die Zusatzvergütungen unter Fremden nach dem Arbeitseinsatz des einzelnen GF oder einem ähnlichen Kriterium verteilt worden. Die Verteilung nach Beteiligungsquoten stellt ein eindeutiges Indiz für die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis dar und führt zwangsläufig zu vGA.

Die Verteilung von Vergütungen an Gesellschafter muss sich damit an den tats Leistungen und nicht an den Beteiligungsquoten ausrichten.

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