Ausgewählte Literaturhinweise:

Neumann, Tantiemevereinbarungen mit dem beherrschenden Ges-GF einer GmbH, GmbHR 1996, 740 und 822;

Böth, 50 %-Grenze bei der Vereinbarung von Gewinntantiemen, StBp 1997, 178;

Neyer, Vereinbarung einer Gewinntantieme: Zur Überschreitung des Richtwerts von 50 %, DStR 1998, 229;

Paus, vGA wegen unüblicher Vereinbarungen mit einem Minderheitsgesellschafter, GmbHR 2001, 328;

Peetz, Nur-Tantieme an GmbH-Ges-GF in der Krise?, GmbHR 2001, 1108;

Steinkamp, Nur-Gewinntantieme als vGA?, Stbg 2001, 397;

Alber, Tantiemen an den Ges-GF – Regeln und Fehler, GStB 2002, 32;

Brass, Mehrfachanstellung von Ges-GF bei verbundenen Unternehmen – Einzel- oder Gesamtbetrachtung – Auswirkungen auf Nur-Pension und Nur-Tantieme, BB 2002, 1724;

Brinkmeier, vGA bei Tantiemen für Ges-GF, GmbH-StB 2002, 213;

Derlien, Die stliche Anerkennung von Tantiemezusagen an Ges-GF, DStR 2002, 622;

Niehues, Naht das Ende der 75:25-Relation bei der GF-Vergütung?, DB 2002, 1579;

Schmidt, Stliche Anerkennung einer Tantieme-Checkliste für die erfolgsabhängige Vergütung an Ges-GF, GmbH-StB 2002, 102;

Schnittker/Best, vGA bei unüblicher Tantieme-Vereinbarung mit dem Ges-GF – Welche Rolle spielt die Höhe der Beteiligung?, GmbHR 2002, 565;

Schmidt, Stliche Anerkennung einer Tantieme, GmbH-StB 2002, 102;

Engelsing, Angemessenheitsprüfung einer Gewinntantieme im Zusagezeitpunkt, StuB 2003, 361;

Engers, Zur stlichen Anerkennung von Umsatztantiemen, DB 2003, 116;

Ott, Die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines GmbH-Ges-GF unter Berücksichtigung der Rspr, INF 2003, 509;

Janssen, Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung erfordert umfangreiche Nebenrechnung, BB 2004, 1776, und GStB 2004, 450;

Schmidt, Die Tantieme des beherrschenden Ges-GF einer GmbH, GmbH-StB 2004, 242;

Nebe, Dokumentation einer Tantiemevereinbarung, NWB 2007, 3871;

Schuhmann, Umsatztantieme: Muss sie immer eine vGA sein?, GmbHR 2007, 977;

Nacke, Jahresfehlbeträge in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme mit einzubeziehen, GStB 2008, 78;

Müller-Potthoff/Lippke/Müller, Angemessenheit von Tantiemen für Minderheits-Ges-GF, GmbHR 2009, 867;

Janssen, So umschiffen Sie erfolgreich die zahlreichen vGA-Fallen bei Tantiemezusagen, GStB 2011, 52;

Janssen, "VGA-Fallen" beim GF-Gehalt: Die Tantieme darf nicht unangemessen hoch sein, GStB 2011, 105;

Bruschke, Umsatztantiemen als vGA, DStR 2014, 856;

Prühs Zufluss von Tantiemen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei GmbH-Ges-GF, GmbH-StPr 2014, 225;

Skalecki, Zufluss von Tantiemen beim Ges-GF – Divergenz in der Rspr auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene, NWB 2014, 3548;

Westhoff, Verspätete Auszahlung einer Tantieme keine vGA, GStB 2014, 302;

Mertens, Tantiemevereinbarungen mit dem Ges-GF einer GmbH, GmbH-Stpr 2015, 253.

3.3.1 Anerkennung dem Grunde nach

 

Tz. 445

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Bei GF stellen erfolgsabhängige Vergütungen übliche Gehaltsbestandteile dar. Nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs bestehen deshalb dem Grunde nach idR keine Bedenken, auch im Anstellungsvertrag mit einem Ges-GF eine Tantiemeregelung zu treffen. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn im Betrieb gleichzeitig auch noch ein Fremdgeschäftsführer angestellt ist, der keine Tantieme erhält. Eine Tantiemezahlung an den Ges-GF führt in diesem Fall zumindest dann zu einer vGA, wenn die beiden GF in etwa die gleiche Qualifikation haben und eine Vergleichbarkeit des Arbeitseinsatzes und der Tätigkeitsprofile gegeben ist (fehlender innerbetrieblicher Fremdvergleich).

Demgegenüber ist die Anerkennung einer Tantieme nicht bereits deshalb zu versagen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden; s Urt des BFH v 18.12.2001, BStBl II 2002, 353, zur Anerkennung von Tantiemen iRv Ehegatten-Arbeitsverhältnissen.

Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Ges-GF eine Gewinntantieme, liegt darin eine vGA, wenn der nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres entstehende gesellschaftsrechtl Gewinnanspruch lediglich der Form nach in einen Gehaltsanspruch gekleidet ist; s Urt des BFH v 02.12.1992 (BStBl II 1993, 311) und s H 8.8 "Allgemeines" KStH 2015.

 

Tz. 446

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Schwierigkeiten bei der Anerkennung einer Tantieme dem Grunde nach können sich dann ergeben, wenn ein Gesellschafter nicht im Bereich der Geschäftsführung, sondern an anderer Stelle im Unternehmen tätig ist. Hier muss nach den Grundsätzen des internen und externen Betriebsvergleichs geprüft werden, ob eine Tantieme dem Grunde nach anerkannt werden kann. Vorrangig ist hierbei der betriebsinterne Vergleich; nur wenn im Betrieb keine vergleichbaren Arbeitnehmer vorhanden sind, ist die übliche Behandlung derartiger Arbeitsverhältnisse in anderen Unternehmen heranzuziehen.

 

Beispiel:

Die Eheleute M und F sind an der MF-GmbH mit 60 % bzw 40 % beteiligt. M ist gleichzeitig als GF tätig; F ist als Buchhalterin angestellt. Beide erhalten jeweils eine Tantieme iHv 10 % des Jahresüberschusses vor Abzug der Tantiemen und der ertragsabhängigen Steuern. Im Betrieb sind zwei weitere Buchhalter tätig...

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