Tz. 19

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Wie bereits erwähnt (s Tz 17), darf das Registergericht gem § 17 Abs 2 S 4 UmwG die Verschmelzung bzw Spaltung nur dann in das H-Reg eintragen, wenn die einzureichende Schluss-Bil auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Für die Berechnung der Achtmonatsfrist gelten § 187 Abs 1 und § 188 BGB entspr, wobei für die Fristberechnung der Eingang der Anmeldung beim Reg-Gericht maßgebend ist. § 17 Abs 2 UmwG, der über § 2 UmwStG auch für das StR gilt, ist die Schlüsselvorschrift, die den bis zu achtmonatigen Rückbezug einer Umwandlung zulässt. Es ist zu beachten, dass sich die Achtmonatsfrist des § 17 Abs 2 UmwG auf die Zeit zwischen dem Stichtag der Übertragungs-Bil und dem Tag der Registeranmeldung bezieht. Die tats Interimszeit reicht bis zur Registereintragung des übernehmenden Rechtsträgers und kann deutlich länger sein (s Tz 17). Es kann sogar ein weiterer Bil-Stichtag dazwischen liegen.

 

Tz. 19a

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Durch § 4 des Ges über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (eingeführt durch Art 2 des Ges zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v 27.03.2020, BGBl I 2020, 569) wurde die in § 17 Abs 2 S 4 UmwG enthaltene Achtmonatsfrist aufgrund der sog COVID-19-Pandemie temporär auf zwölf Monate ausgedehnt. Hierzu s Hageböke (DB 2020, 752), s Happe (BBK 2020, 369) und s Wübbelsmann (DStR 2020, 696). Danach genügt es abw von § 17 Abs 2 S 4 UmwG für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bil auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Die Regelung korrespondiert mit der Verlängerung der Achtmonatsfrist in § 175 Abs 1 S 2 AktG zur Durchführung von HV (s § 1 Abs 5 des Ges über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkung der COVID-19-Pandemie). Die Ausdehnung des Rückbezugs gilt grds nur für Anmeldungen, die im Jahr 2020 vorgenommen werden (s § 7 Abs 4 des Ges über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie); eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31.12.2021 per Rechts-VO des BMJV ist jedoch möglich, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der BRD geboten erscheint (s § 8 des Ges über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie).

Damit wird für Verschmelzungen und Spaltungen im Jahr 2020 die von der Achtmonatsfrist ausgehende zeitliche Begrenzung für die Vervollständigung aller für die Umwandlung erforderlichen Verfahrensschritte um vier Monate nach hinten verschoben. Nach Auff des Ges-Gebers wird die erforderliche Planung, technische und organisatorische Vorbereitung und Durchführung der für die Umwandlungs-Beschl erforderlichen Versammlungen in vielen Fällen aufgrund der sog COVID-19-Pandemie zu Verzögerungen führen. Diese können die Einhaltung der Achtmonatsfrist, die bei dem Bil-Stichtag des übertragenden Rechtsträgers 31.12.2019 eine Anmeldung der Umwandlung zum H-Reg bis spätestens 31.08.2020 erfordert, erschweren (s Reg-Begr, BT-Drs 19/18110, 29). Da es sich bei Zwölfmonatsfrist genau wie bei der Achtmonatsfrist um eine zwingende Frist handelt, kann diese nicht durch das Registergericht verlängert werden. Trägt das Registergericht die Verschmelzung bzw Spaltung trotzdem ein, ist diese gleichwohl wirksam (s §§ 20, 125 S 1 UmwG). Dies gilt auch für stliche Zwecke (s Tz 20).

 

Tz. 20

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Acht-(bzw Zwölf-)Monatsfrist beruht auf einer Mussvorschrift. Auch eine nur geringfügige Überschreitung der Frist ist schädlich (s Slabon, in H/M, 4. Aufl, § 2 UmwStG Rn 53), dh wenn der Stichtag der Umwandlungs-Bil mehr als acht (bzw zwölf; s Tz 19a) Monate vor dem Zeitpunkt der H-Reg-Anmeldung liegt, tritt grds keine stliche Rückwirkung ein (s Frotscher, in F/D, § 2 UmwStG Rn 32). Die Acht-(bzw Zwölf-)Monatsfrist des § 17 Abs 2 S 4 UmwG gilt nur für die übertragende, nicht für die übernehmende Gesellschaft (s Urt des LG Ffm, GmbHR 1996, 542 und s Bartovics, GmbHR 1996, 514).

Wird eine Umwandlung trotz Fristüberschreitung in das H-Reg eingetragen, wird dadurch der Mangel geheilt (glA s S/H/S, 8. Aufl, § 17 UmwG Rn 43). Wegen des stlichen Übertragungsstichtags in diesen Fällen s Tz 23. UE anders, wenn die H-Reg-Eintragung trotz fehlender Umwandlungs-Bil erfolgt ist (s Tz 23). Es ist nach der hM (stellvertretend s Hörtnagl, in S/H/S, 8. Aufl, § 2 UmwStG Rn 21) nicht zulässig, nach der H-Reg-Eintragung bei einer Verschmelzung durch nachträgliche Änderung des Verschmelzungsvertrags den Übertragungsstichtag rückzuverlegen (s Tz 41).

Wird eine Umwandlung wegen fehlender H-Reg-Eintragung...

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