Tz. 443

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

In der Praxis stellt sich manchmal die Frage nach der Bindung des FA an eine zB iR einer Bp getroffenen Entscheidung zur Anerkennung von GF-Gehältern.

Wird in einer Schlussbesprechung eine vGA lediglich wegen der Höhe der Gehaltssteigerungen (und nicht wegen der Angemessenheit der Gesamtausstattung oder der Tantiemezahlung) – nach eingehender Besprechung des Gesamtkomplexes – angenommen, so tritt bezüglich der übrigen Punkte eine tatsächliche Verständigung ein; s Urt des FG Saarl v 04.02.1998 (EFG 1998, 686), s Urt der FG Saarl v 25.09.2002 (EFG 2002, 1562). IR einer Bp kann sich demnach unter bestimmten Bedingungen durchaus eine Bindung der Fin-Verw an eine getroffene Entscheidung ergeben. Gerade die oftmals im Bereich der Sachverhaltsermittlung liegende Einigung über die Angemessenheit eines Geschäftsführergehalts kann dabei die Qualität einer tats Verständigung haben, die dann Bindungswirkung für beide Seiten entfaltet.

 

Tz. 444

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben liegt vor, wenn das FA bei der Angemessenheitsprüfung von den früheren Erkenntnissen einer bei der Kap-Ges durchgeführten LSt-Außenprüfung abweicht; s Urt des BFH v 08.07.1998 (GmbHR 1999, 133). LSt-Außenprüfungen sind ihrem Prüfungsgegenstand nach beschränkt. Ihnen kommt für die Beurteilung der Ertragsteuern des geprüften Arbeitgebers (und damit für die Entscheidung über das Vorliegen von vGA) keine Bindung zu.

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