Tz. 439

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Nach ständiger BFH-Rspr kann aus dem Verzicht eines beherrschenden Ges einer GmbH auf das vereinbarte Geschäftsführergehalt oder einer verzögerten Gehaltsauszahlung wegen der Verschlechterung der wirtsch Lage der GmbH unter Umständen auf die fehlende Ernsthaftigkeit und die Nichtdurchführung der Gehaltsvereinbarung geschlossen werden; s Urt des BFH v 28.07.1993 (BFH/NV 1994, 345); v 30.03.1994 (BFH/NV 1995, 164); v 13.11.1996 (BFH/NV 1997, 622); ebenso s Tz 369ff.

Als "Alternative" zum unbedingten Gehaltsverzicht oder zur verzögerten Gehaltsauszahlung wird tw in analoger Anwendung der Rspr-Grundsätze zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein (s Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1991, 588) ein – bedingter – Gehaltsverzicht auf künftige Gehaltszahlungen mit Besserungsklausel angesehen und angewandt. Die Folge wäre zunächst kein Zufluss des Gehalts und daher auch keine lohnsteuer- und ggf sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Bei Eintritt der Bedingung lägen dann stlich anzuerkennende Gehaltsnachzahlungen vor.

 

Tz. 440

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Der BFH hat hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken geäußert; s Urt des BFH v 18.12.2002, GmbHR 2003, 545, mit Anm Hoffmann. Nach Auff des BFH kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Forderung, auf die verzichtet wird, um eine Darlehens- oder um eine Gehaltsforderung handelt. Allerdings ist für die Anerkennung der im Besserungsfall wieder aufgenommenen Gehaltszahlungen bei einem beherrschenden Ges-GF Voraussetzung, dass die Besserungsvereinbarung zuvor klar und eindeutig sowie ernsthaft vereinbart wurde. Die Formulierung, dass die Gehälter nachzuzahlen sind, "sobald sich die wirtsch Verhältnisse wieder stabilisieren", wird diesen Voraussetzungen idR nicht entsprechen. Bei Wiederaufnahme der Zahlungen darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Besserungsfall tatsächlich eingetreten ist. Allgemein zum Forderungsverzicht mit Besserungsschein s Tz 1128ff.

Zur Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattung der GF-Bezüge sind die "nachgezahlten" GF-Gehälter uE nicht in die Prüfung des laufenden (Nach)Zahlungsjahres einzubeziehen; ebenso s Hoffmann, GmbHR 2003, 548.

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