Tz. 198

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Hat ein AE bzw eine diesem nahe stehende Person der Kap-Ges ein Darlehen zu einer unter den Marktzinssätzen liegenden Vergütung gewährt und würde ein fremder Dritter unter sonst gleichen Umständen das Darlehen nur zum marktüblichen höheren Zins gewähren, könnte bei wortlautgetreuer Auslegung des § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 HS 2 KStG ein Drittvergleich nicht gelingen. Würden in einem solchen Fall die niedriger vereinbarten Zinsen stlich als vGA behandelt, hätte die Kap-Ges im Endergebnis einen höheren Gewinn zu versteuern als bei der Zahlung marktüblicher Zinsen an einen Dritten.

Nach Tz 63 ff des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176), das zu § 8a KStG idF des StandOG ergangen ist, gehen in einem solchen Fall die Grundsätze der DBA denen des § 8a KStG vor. Insbes Art 9 OECD-MA verbietet Gewinnberichtigungen "nach oben". Für die Anwendung des § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 HS 2 KStG ist nach Tz 65 des Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176, soweit das niedrig verzinsliche FK den safe haven übersteigt, wie folgt vorzugehen:

Ergibt der Drittvergleich, dass ein fremder Dritter der Kap-Ges das FK (ausschließlich) auf Grund ihrer Bonität zwar gewährt, hierfür jedoch einen höheren Zins verlangt hätte, findet eine Umqualifizierung nach § 8a KStG nicht statt.
Gelingt der Kap-Ges der Drittvergleich hinsichtlich der Bonität jedoch nicht, sind die Zinsen, die auf den den safe haven übersteigenden Teil des Darlehens entfallen, stlich als vGA zu behandeln.
 

Tz. 199

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 66) wendet die vorstehenden Grundsätze auch bei ausl AE mit Ansässigkeit in einem Nicht-DBA-Staat an.

 

Tz. 200

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Fraglich ist, ob die oa Grundsätze der Fin-Verw (s Tz 198 und 199), die zu § 8a KStG aF, der idR nur ausl AE erfasst hat, auf § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes, der auch inl AE erfasst, übertragen werden kann. UE sind die Grundsätze – trotz der Begründung mit dem Vorrang des Art 9 DBA – auch bei § 8a KStG nF anzuwenden, da § 8a KStG eine übermäßige Einkommensminderung verhindern soll. Eine solche tritt bei einer niedrigeren als der marktüblichen Verzinsung jedoch nicht ein. GlA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 65) und Schmid/Grabbe (DStR 2004, 403, 404).

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