Tz. 59

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im Falle eines Übernahmegewinns ist neben dem S 1 auch der S 2 des § 12 Abs 2 UmwStG zu beachten. Danach ist im Fall der Aufwärtsverschmelzung § 8b KStG anzuwenden, soweit der Gewinn iSd S 1 abz der anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögensübergang dem (unmittelbaren) Anteil der übernehmenden an der übertragenden Kö entspr (s UmwSt-Erl 2011 Rn 12.06). Bei einem Übernahmeverlust ist § 12 Abs 2 S 2 UmwStG nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anzuwenden (s Urt des BFH v 30.07.2014, DB 2014, 2444; s dazu auch Tz 63).

Auf den ersten Blick liest sich der S 2 so, als sei darin eine nochmalige, dh zweite Befreiung des bereits nach S 1 st-befreiten Übernahmegewinns geregelt, eine wenig überzeugende Lesart. Der S 2 des § 12 Abs 2 UmwStG ist im Gegenteil als Einschränkung der in S 1 geregelten globalen StBefreiung zu verstehen. Die erste Einschränkung ergibt sich aus der Anwendung des § 8b Abs 3 S 1 KStG auf einen Übernahmegewinn in dem Umfang der Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Kö (5%ige Pauschalierung von nabzb Ausgaben; s Tz 60). Eine zweite Einschränkung kann sich mit der Folge der vollen Besteuerung des Übernahmegewinns aus der Anwendung des § 8b Abs 7 und 8 KStG ergeben (s Tz 63).

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